4100 (Lappenoperation, offene Kürettage, an einem Seitenzahn) Stand: 10.11.24
4100
Lappenoperation, offene Kürettage einschließlich Osteoplastik an einem Seitenzahn, je Parodontium
Abrechnungsbestimmung: Neben den Leistungen nach den Nummern 4090 und 4100 sind Leistungen nach den Nummern 4050 bis 4080 in der gleichen Sitzung nicht berechnungsfähig .
Punktzahl 275 Punkte Faktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fach Gebühr 15,47 € 35,57 € 54,13 €
Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur Leistungsbeschreibung:
Diese Leistung ist die parodontalchirurgische Therapie im subgingivalen Bereich in einem „offenen“ Verfahren. Sie beinhaltet die teilweise Mobilisierung der beweglichen und ggf. auch der befestigten („attached“) Gingiva (Aufklappung) von der knöchernen Unterlage. Sie folgt in der Regel einer Vorbehandlung und/oder Initialtherapie, z. B. der supragingivalen Zahnstein- und Belagentfernung und/oder der professionellen Zahnreinigung. Die Leistung beinhaltet vor allem die Entfernung der Konkremente sowie die Reinigung und Glättung der Wurzeloberfläche. Eine ggf. notwendige Gingivakürettage zur Entfernung von Granulationsgewebe gehört ebenfalls zum Leistungsinhalt. Die obligatorische Wurzeloberflächenbearbeitung kann mittels Handinstrumenten oder maschinell/mechanisch erfolgen. Ggf. erforderliche glättende Korrekturen am Knochen im Sinne einer Osteoplastik sind mit der Leistung abgegolten, ebenfalls sind resektive gingivoplastische Maßnahmen Leistungsbestandteil. Diese Gebührennummer bezieht sich auf Maßnahmen an einem Seitenzahn. Mit der primären Wundversorgung sind gemäß den Abrechnungsbestimmungen zum Abschnitt E sowohl die Reposition des Zugangslappens in seine ursprünglichen Lage, als auch das Aufbringen und ggf. das Fixieren eines Wundverbandes abgegolten. Die Erneuerung in gesonderter Sitzung kann dagegen berechnet werden. Die Materialkosten für den PAR-Wundverband zur Geweberegeneration sind entsprechend den allgemeinen Bestimmungen in jedem Fall berechnungsfähig. Zahnreinigungsmaßnahmen bzw. Kontrollen nach Zahnreinigung nach den Nummern 4050, 4055 oder 4060 können in derselben Sitzung am selben Zahn nicht berechnet werden. Eine geschlossene PAR-Therapie und/oder gingivoplastische Maßnahmen nach den Nummern 4070, 4075 und/oder 4080 können in derselben Sitzung am selben Zahn ebenfalls nicht berechnet werden. Die Taschensterilisation mit Ozon o. Ä. ist nach § 6 Abs. 1 zu berechnen. Der Einsatz eines OP-Mikroskops wird nach der Nummer 0110 berechnet. Der Einsatz eines Lasers wird nach der Nummer 0120 berechnet. Für diese Leistung ist der Zuschlag für ambulantes Operieren nach der Nummer 0500 zusätzlich berechnungsfähig, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
Beschluss des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen Nr. 19: Eine Periimplantitis-Behandlung im offenen Verfahren stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr je nach Lokalisation die GOZ-Nr. 4090 bzw. die GOZ-Nr. 4100 für angemessen.
Zusätzlicher Aufwand
Erschwerter Zugang bei Zahnengstand
Konkave Wurzeloberflächen
Furkationsbefall
Therapien an überkronten Zähnen und/oder überkronten Zähnen mit extrakoronalen Verbindungselementen
Besondere Lappentechnik
Umfangreiche Osteoplastik
u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
Parodontalstatus GOZ 4000
Gingival-Index/Parodontal-Index GOZ 4005
Anästhesien GOZ 0080 ff.
Stillen einer übermäßigen Blutung GOZ 3060
Beseitigung störender Schleimhautbänder GOZ 3210
Beseitigen scharfer Zahnkanten GOZ 4030
Politur von Füllungen GOZ 2130
Konturieren von Rekonstruktionsrändern GOZ 2320
Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen an anderer Stelle GOZ 4020
Behandlung überempfindlicher Zahnflächen GOZ 2010
Lokale Fluoridierung GOZ 1020
Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation GOZ 4025
Auffüllen von parodontalen Knochendefekten GOZ 4110
Verlegen eines gestielten Lappens GOZ 4120
Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert GOZ 3050
Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut GOZ 4130
Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe GOZ 4133
Plastische Deckung GOZ 3100
Weichteilunterfütterung als selbstständige Maßnahme bei Augmentation GOÄ 2442
Verwendung einer Membran GOZ 4138
Taschensterilisation mit Ozon o. Ä. GOZ § 6 Abs. 1
Odontoplastik GOZ § 6 Abs. 1
Vestibulumplastik GOZ 3240
Anwendung OP-Mikroskop GOZ 0110
Anwendung Laser GOZ 0120
Mundvorhofplastik GOÄ 2675 ff.
ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L
u. v. m.