4120 (Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens) Stand: 10.11.24
4120
Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Punktzahl 275 Punkte Faktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fach Gebühr 15,47 € 35,57 € 54,13 €
Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur Leistungsbeschreibung:
Im Gegensatz zur einfachen Lappenplastik(Nummer 2381 GOÄ) oder schwierigen Lappenplastik(Nummer 2382 GOÄ) beschreibt die Nummer 4120 keine vollständige Lappenplastik, sondern das Verlegen eines vorhandenen gestielten Schleimhautlappens. Diese Gebührennummer ist z.B. dann berechnungsfähig, wenn im Zusammenhang mit einer offenen parodontalchirurgischen Behandlung der vorhandene Schleimhautlappen nicht nur als Zugangslappen dient und im Sinn einer primären Wundversorgung in die ursprüngliche Position reponiert, sondern apikal, koronal oder lateral verlagert wird. Die Leistung kann u.a. der Deckung gingivaler Rezessionen oder der Beseitigung/Reduktion pathologischer Zahnfleischtaschen dienen. Das alleinige Einkürzen oder Umschneiden eines Schleimhautlappens erfüllt den Leistungsinhalt nicht. Die Periostschlitzung ist im Gegensatz zur Leistungsbeschreibung bei der Nummer 3100 nicht Leistungsvoraussetzung. Unabhängig von der Größe des verlegten Schleimhautlappens ist die Gebührennummer nur einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig. Vestibulum-, Mundboden- oder Gingivaextensionsplastiken sind in Abhängigkeit von Umfang und Indikation nach der Nummer 3240 oder den Nummern 2675 – 2677 GOÄ zu berechnen.
Zusätzlicher Aufwand
Deckung von mehr als einer Rezession innerhalb einer Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Zusätzliche Maßnahmen zur Wundversorgung
Tief reichende Rezessionen
Erschwerter Operationszugang im Seitenzahngebiet
Erschwernis bei Maßnahmen auf der oralen Seite
Deckung von Furkationen
u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
Anästhesien GOZ 0080 ff.
Lappenoperationen GOZ 4090 ff.
Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert GOZ 3050
Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
Beseitigen scharfer Zahnkanten GOZ 4030
Beseitigen grober Vorkontakte GOZ 4040
Polieren/Finieren von Füllungen GOZ 2130
Rekonturieren von Restaurationsrändern GOZ 2320
Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut GOZ 4130
Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe GOZ 4133
Beseitigung störender Schleimhautbänder GOZ 3210
u. v. m.