Abrechnung. Verwaltung. Zahnärztliche Verordnungen Arzneimittel Festbeträge für Arzneimittelwirkstoffe Stand: 01.01.23
Festbeträge für Arzneimittelwirkstoffe
Dateien zu den Festbeträgen finden Sie auf den Webseiten der BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte): www.bfarm.de
Im Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) finden Sie die Regelung des § 35 Festbeträge für Arznei- und Verbandmittel
Auf den Webseiten des G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss) finden Sie die Richtlinien: Anlage IX: Festbetragsgruppenbildung
Arzneimittel Stand: 13.05.24
Einschränkung der Verordnung Stand: 01.01.23
Einschränkung der Verordnung
Seit dem Jahr 1989 gibt es umfangreiche Einschränkungen in der Arzneimittelversorgung:
Apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gemäß § 34 Absatz 1 Satz 2 SGB V
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach § 31 SGB V ausgeschlossen.
Diese Regelung gilt nicht für versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und versicherte Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Verschreibungspflichtige Arzneimittel gemäß § 34 Absatz 1 Satz 6 SGB V
Für Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind von der Versorgung nach § 31 folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Verordnung in den genannten Anwendungsgebieten ausgeschlossen:
Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel,
Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen,
Abführmittel ,
Arzneimittel gegen Reisekrankheit.
Näheres hierzu regelt § 13 Abs. 1 Nr. 2 der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) :
Folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel sind nach § 34 Absatz 1 Satz 6 SGB V bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, von der Versorgung ausgeschlossen:
Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen, geschwürigen Erkrankungen der Mundhöhle und nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen-, Ohrenbereich.
Verschreibungspflichtige Arzneimittel: § 34 Absatz 1 Satz 6 SGB V Arzneimittel-Richtlinie: § 13 Abs. 1 Nr. 2
Negativliste
Auf den Webseiten des G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss) finden Sie die Arzneimittelübersicht zur sogenannten Negativliste
Heil- und Hilfsmittel
Heil- und Hilfsmittel
Informationen zur Verordnung von Heilmitteln finden Sie auf den Webseiten der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV):
www.kzbv.de
Mittel zur Fluoridierung der Zähne Stand: 18.09.26
Mittel zur Fluoridierung der Zähne
Für Kinder und Jugendliche können Fluoridierungsmittel in Form von Gel, Tabletten und im Ausnahmefall auch Spüllösungen zur häuslichen Anwendung verordnet werden.
Eine Verordnung von fluoridhaltigen Zahnpasten (z. B. Duraphat Zahnpasta) oder Fluoridlacken (z. B. Duraphat Susp., Bifluorid) ist als Patientenverordnung auf Kassenrezept nicht möglich.
Nicht apothekenpflichtige Fluorid-Monopräparate (Einzeldosierung unter 2 mg) sind auf Muster 16 zu verordnen.
Apothekenpflichtige Fluoridpräparate (Monopräparate wie Kombinationspräparate mit Vitamin D) werden per E-Rezept verordnet; das Muster 16 bleibt nur als Ersatzverfahren zulässig, z. B. bei Störungen der Telematikinfrastruktur.
Verordnung von Krankenbeförderungen Stand: 01.01.23
Verordnung von Krankenbeförderungen durch Vertragszahnärzte
Vertragszahnärzte dürfen nur in wenigen Fällen eine Krankenbeförderung verordnen. Gemäß der Krankentransport-Richtlinie ist diese Verordnung durch Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte nur bei zwingender medizinischer Notwendigkeit im Kontext mit einer vertragszahnärztlichen Behandlungsbedürftigkeit möglich.
Die Verordnung einer Krankenbeförderung ist auf dem Formular Muster 4 vorzunehmen. Die Ausführungen in der Anlage 14b zum BMV-Z sind zu beachten.
Nur für die Verordnung von Krankenfahrten gilt gemäß § 60 SGB V die Genehmigung - ohne vorherige Vorlage bei der Krankenkasse - als erteilt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) "Bl" (Blindheit) oder "H" (Hilflosigkeit) Einstufung gemäß SGB XI in den Pflegegrad 3, 4 oder 5; Bei Einstufung in Pflegegrad 3 mit zusätzlicher dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung
Bei genehmigungsfreien Krankenfahrten ist die Verordnung dem Patienten auszuhändigen, der diese direkt an den Transporteur weiterreichen kann.
Bei genehmigungspflichtigen Krankentransport/Krankenfahrten ist die Verordnung vom Patienten vor Fahrtantritt an die Krankenkasse zu senden, damit diese eine datenschutzkonforme Genehmigung veranlassen kann.
Überweisungen an Vertragszahnarzt/-arzt Stand: 15.03.24
Überweisungen an einen Vertragszahnarzt oder Vertragsarzt
Rechtlichen Grundlagen zur Ausstellung von Überweisungen: § 11 BMV-Z
Formvorgaben und Inhalt einer Überweisung: Nr. 2.3, Anlage 1 zum BMV-Z
Vorgaben für den Fall der Überweisung chirurgische Parodontitistherapie (CPT )
Überweisung bei Patienten, die eine Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC), eine Global Health Insurance Card (GHIC) oder eine Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) vorlegen: § 5 Abs. 1, Anlage 18 zum BMV-Z
Überweisung bei Patienten, die einen nationalen Anspruchsnachweis vorlegen: § 12, Anlage 18 zum BMV-Z
Bei der Abrechnung zahnärztlicher Leistungen ist in Überweisungsfällen auch die Zahnarzt- bzw. Arztnummer des Überweisers anzugeben:
Zahnärztliche Verordnungen Stand: 01.01.23
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