Festbeträge für Arzneimittelwirkstoffe
Stand: 01.01.23
Festbeträge für Arzneimittelwirkstoffe
Dateien zu den Festbeträgen finden Sie auf den Webseiten der BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte): www.bfarm.de
Im Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) finden Sie die Regelung des § 35 Festbeträge für Arznei- und Verbandmittel
Auf den Webseiten des G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss) finden Sie die Richtlinien: Anlage IX: Festbetragsgruppenbildung
Einschränkung der Verordnung
Stand: 01.01.23
Einschränkung der Verordnung
Seit dem Jahr 1989 gibt es umfangreiche Einschränkungen in der Arzneimittelversorgung:
Apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 SGB V
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach § 31 SGB V ausgeschlossen.
Diese Regelung gilt nicht für versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und versicherte Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Verschreibungspflichtige Arzneimittel gemäß § 34 Absatz 1 Satz 6 SGB V
Folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel sind nach § 34 Absatz 1 Satz 6 SGB V bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, von der Versorgung ausgeschlossen:
- Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel,
- Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen,
Negativliste
Auf den Webseiten des G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss) finden Sie die Arzneimittelübersicht zur sogenannten Negativliste
Mittel zur Fluoridierung der Zähne
Stand: 01.01.23
Mittel zur Fluoridierung der Zähne
Für Kinder und Jugendliche, die an den Individualprophylaxe-Maßnahmen teilnehmen, können Fluoridierungsmittel in Form von Gel, Tabletten (jedoch nicht mehr empfohlen) und im Ausnahmefall auch Spüllösungen zur häuslichen Anwendung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr verordnet werden.
Eine Verordnung von fluoridhaltigen Zahnpasten (z. B. Duraphat Zahnpasta) oder Fluoridlacken (z. B. Duraphat Susp., Bifluorid) ist als Patientenverordnung auf Kassenrezept nicht möglich.