Definition. Zusatzleistung
Stand: 12.12.25
Definition. KFO-Zusatzleistung
Der Bewertungsausschuss hat kieferorthopädische Leistungen benannt, die nicht als Mehrleistungen anzusehen sind (Zusatzleistungen). Zusatzleistungen sind kieferorthopädische Leistungen, die
- entweder im Bema nicht enthalten sind oder
- die im Bema gesetzten quantitativen Grenzen überschreiten
und im Katalog kieferorthopädischer Mehr- und Zusatzleistungen als Zusatzleistung genannt sind.
Kostenübernahme durch den Patienten/Zahlungspflichtigen
Der Patient bzw. Zahlungspflichtige trägt die Kosten der zusätzlichen Leistungen vollständig. Es gibt keine Sachleistung, die über die KZVB abgerechnet werden könnte. Auf der Patientenrechnung wird die GOZ-Leistung in voller Höhe ausgewiesen.
Als Zusatzleistung wurden vom Bewertungsausschuss folgende zahnärztliche Leistungen eingestuft:
- Digitale Abformungen, die über die max. Anzahl laut Bema-Nr. 7a hinausgehen.
Berechnung nach Ziffer 0065 GOZ
- Modellanalysen, die über die max. Anzahl laut Bema-Nr. 117 hinausgehen.
Dies betrifft auch weitere Analysearten, deren Berechnung nach Ziffer 6010 GOZ bei konventionellen Modellen und bei digitalen Verfahren nach § 6 Abs. 1 GOZ erfolgt (z. B. 6010a).
- Aufnahmen des Schädels (FRS), die über die vorgesehene Anzahl laut Bema-Nr. Ä934a hinausgehen.
Berechnung gemäß BZÄK nach Ziffer Ä5090 plus Zuschlag nach Ziffer Ä5298. Teilweise erfolgt auch die Abrechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ (z. B. Ä5004a).
- Kephalometrische Auswertungen, die über die max. Anzahl laut Bema-Nr. 118 hinausgehen.
Berechnung nach Ziffer 6020 GOZ
- Profil- oder En-face-Fotografien, die über die max. Anzahl laut Bema-Nr. 116 hinausgehen.
Berechnung nach Ziffer 6000 GOZ
- Die Eingliederung und Ausgliederung anderer ergänzender festsitzender Apparaturen als die in Bema-Nr. 130 genannten
Berechnung nach Ziffer 6160 GOZ
- Die Eingliederung und Ausgliederung einer gegossenen Gaumennahterweiterungs-(GNE-)Apparatur oder GNE-Apparatur mit implantologischer Verankerung
Berechnung nach Ziffer 6160 GOZ
- Eingliederung und Ausgliederung einer anderen Apparatur zur Bisslagenkorrektur, insbesondere Herbstscharnier, wenn die Indikation nach Nr. 131b nicht erfüllt ist oder Jasper-Jumper oder BioBiteCorrector oder gegossenes Herbstscharnier
Berechnung nach Ziffer 6160 GOZ
- Das Eingliedern und das Ausgliedern eines festsitzenden Frontzahnretainers.
Berechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ für kieferorthopädisches Attachment, je Klebestelle plus Ziffer 6140 GOZ.
Berechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ für die Entfernung eines kieferorthopädischen Attachments.
Bei Vorliegen eines Behandlungsbedarfsgrades E3 oder E4 in der Unterkieferfront ist die Eingliederung eines Unterkiefer-Frontzahnretainers wiederum Sachleistung. Die Ausgliederung ebenfalls, wenn diese innerhalb der Retentionsphase erfolgt.
- Das Wiedereingliedern und der Ersatz eines festsitzenden Frontzahnretainers.
Berechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ für kieferorthopädisches Attachment, je Klebestelle plus Ziffer 6140 GOZ
Zusatzleistungen werden im Formular Vordruck 4d (Seite 2) mit „Z“ gekennzeichnet.
Werden eine gegossene GNE oder ein gegossenes Herbstscharnier eingesetzt, sind auch die in diesem Zusammenhang gegossenen Bänder Zusatzleistung und nicht mehrkostenfähig.