117 (Modellanalyse)
Stand: 02.02.26
35 Pkte.
Analyse von Kiefermodellen (dreidimensionale Analyse, graphische oder metrische Analyse, Diagramme), je Nr. 7 a
Eine Leistung nach Nr. 117 ist bis zu dreimal im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung, bei einer kombiniert kieferorthopädisch/kieferchirurgischen Behandlung bis zu viermal abrechenbar.
Dies gilt nicht bei der frühen Behandlung einer Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte oder anderer kraniofacialer Anomalien, eines skelettal-offenen Bisses, einer Progenie oder verletzungsbedingter Kieferfehlstellungen.
KZVB-Hinweise:
- Bei der klinischen Untersuchung zur Feststellung des Behandlungsbedarfsgrades sind in der Regel keine weiteren diagnostischen Leistungen erforderlich. Bedarf es in Einzelfällen zusätzlicher Untersuchungen, Beratungen sowie ggf. weiterer diagnostischer Leistungen zur Überprüfung, ob die kieferorthopädische Behandlung der vertragszahnärztlichen Versorgung zuzuordnen ist, gehören auch diese zur vertragszahnärztlichen Versorgung. Diagnostische Leistungen sind in zahnmedizinisch sinnvoller Weise zu beschränken. (KFO-Richtlinie Teil B, Nr. 2 Satz 4 und Nr. 3)
- Nach Auffassung der KZBV und des GKV-SV vom 10.11.2005 können die Bema-Nrn. 7 a und 117 einmal – unabhängig von der regulären Behandlung - je KFO-Verlängerungsantrag beantragt werden. Der Bema selbst sieht hierzu keine Einschränkung vor.
- Mit dem Beschluss des Bewertungsausschusses wird klargestellt, dass die Bema-Nr. 117 auch die Analyse eines digital hergestellten Modells umfasst.
- Die Vorgaben für die korrekte Vereinbarung von Modellanalysen als Zusatzleistungen, die über die in der Bema-Leistung gesetzten quantitativen Grenzen hinausgehen, finden sich unter Maßnahmen nach Bema-Nr. 117 (Modellanalyse).