Ä934a-c (Aufnahme des Schädels)
Stand: 23.12.25
Ä934
Aufnahme des Schädels
a) eine Aufnahme (auch Fernröntgenaufnahme)
c) mehr als zwei Aufnahmen
- Eine Leistung nach Nr. Ä934a kann im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung höchstens zweimal, in begründeten Ausnahmefällen dreimal abgerechnet werden.
- Eine Leistung nach Nr. Ä934a ist bei Frühbehandlung mit verkürzter Behandlungsdauer nur bei skelettalen Dysgnathien im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung einmal abrechenbar.
Mit der Abrechnung der Nrn. Ä925 bis Ä935 sind auch die Beurteilung und die obligatorische schriftliche Befunddokumentation abgegolten.
Abrechnungsbestimmungen zu Nrn. Ä925, Ä934, Ä935:
- Bis zu drei nebeneinanderstehende Zähne oder das Gebiet ihrer Wurzelspitzen sind - soweit dies nach den individuellen anatomischen Verhältnissen möglich ist - mit einer Aufnahme zu erfassen.
- Bei unterschiedlicher klinischer Situation im Rahmen endodontischer oder chirurgischer Behandlung sind in derselben Sitzung erbrachte Röntgenaufnahmen je Aufnahme nach Nr. Ä925a abrechenbar.
- Die Darstellung beider Kiefer durch ein Orthopantomogramm schließt die gleichzeitige Anfertigung eines Rö-Status nach Nr. Ä925d aus. Eine zusätzliche Gelenkaufnahme ist bei der Abrechnung zu kennzeichnen.
- Bissflügelaufnahmen zur Kariesfrüherkennung werden nach Nr. Ä925a oder b abgerechnet und sind bei der Abrechnung zu kennzeichnen.
- Röntgenaufnahmen sind auch bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen auf dem Erfassungsschein abzurechnen. Dies ist bei der Abrechnung zu kennzeichnen.
KZVB-Hinweise:
Bitte bei der KFO-Abrechnung beachten:
- Die Vorgaben für die korrekte Vereinbarung, für die über die quantitativen Grenzen hinausgehende Aufnahmen des Schädels, als Zusatzleistung finden sich unter Maßnahmen nach Bema-Nr. Ä934a (FRS).