117 (Modellanalyse)
Stand: 12.12.25
Maßnahmen nach Bema-Nr. 117 (Modellanalyse)
Eine Leistung nach Nr. 117 ist bis zu dreimal im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung, bei einer kombiniert kieferorthopädisch/kieferchirurgischen Behandlung bis zu viermal abrechenbar.
Dies gilt nicht bei der frühen Behandlung einer Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte oder anderer kraniofacialer Anomalien, eines skelettal-offenen Bisses, einer Progenie oder verletzungsbedingter Kieferfehlstellungen.
Je Nr. 7a kann einmal die Analyse von Kiefermodellen berechnet werden:
Analyse von Kiefermodellen (dreidimensionale Analyse, graphische oder metrische Analyse, Diagramme), je Nr. 7 a
Der Bewertungsausschuss weist darauf hin, dass auch die Analyse eines digitalen oder digital hergestellten Modells von BEMA-Nr. 117 umfasst ist.
Bema. Teil 3: Bestimmung zu 117
Beschluss des Bewertungsausschusses vom 24.04.23: Gründe
Zusatzleistung
Der Bewertungsausschuss stellt klar, dass eine Modellanalyse, die bezogen auf den jeweiligen Behandlungsfall über die innerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung vorgesehene Anzahl hinausgeht, als Zusatzleistung abzurechnen ist.
Beschluss des Bewertungsausschusses vom 24.04.23: Gründe
Sollen neben der Bema-Nr. 117 für ein Modell eine oder mehrere weitere zusätzliche Modellanalysen erbracht werden, so geht dies über den Leistungsinhalt und über die quantitativen Grenzen der in der Bema Nr. 117 beschriebenen Leistung hinaus. Eine Vereinbarung gemäß Vordruck 4d der weiteren Analyse als Zusatzleistung ist notwendig.
Für die Abrechnung der GOZ-Leistung ist zu beachten:
- Die Ziffer 6010 GOZ ist je Leistung nach Ziffer 0060 GOZ, unabhängig von der Anzahl der Analysen von Kiefermodellen, einmal berechnungsfähig. Weitere Analysen des Kiefermodells im Sinne der Leistungsbeschreibung können gemäß § 5 GOZ im Steigerungsfaktor berücksichtigt werden.
- Andere als in der Leistungsbeschreibung der Ziffer 6010 GOZ genannte Methode können zusätzlich nach § 6 Abs. 1 GOZ (Analog) berechnet werden (z. B. Bolton-Analyse).
- Die Analyse von Kiefermodellen im digitalen Verfahren ist als Analogleistung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnungsfähig (Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen: Beschluss Nr. 53).