Definition. Mehrleistung
Stand: 12.12.25
Definition. KFO-Mehrleistung
Leistungen, die den im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen abgebildeten kieferorthopädischen Leistungen vergleichbar sind und sich lediglich in der Durchführungsart oder durch die eingesetzten Behandlungsmittel unterscheiden (Mehrleistungen).
Kostenübernahme durch den Patienten oder Zahlungspflichtigen
Die Versicherten haben die Mehrkosten, die durch diese Mehrleistungen entstehen, selbst zu tragen.
Die GKV-Leistung (Sachleistung) wird über die KZVB abgerechnet. Auf der Patientenrechnung wird dieser Betrag abgezogen, sodass der Patient nur die Differenz zu den tatsächlich anfallenden Kosten zu tragen hat.
Kostenübernahme der Mehrleistung: § 29 Abs. 5 SGB V
Als Mehrleistung wurden vom Bewertungsausschuss folgende zahnärztliche Leistungen eingestuft:
- Digitale Abformungen. Innerhalb der max. Anzahl laut Abrechnungsbestimmung Nr. 2 zur Bema-Nr. 7a
Berechnung nach Ziffer 0065 GOZ abzüglich Bema-Nr. 7a
- Brackets aus anderem Material als Edelstahl oder nickelfreiem Metall, selbstligierende Brackets oder ästhetische Brackets.
Berechnung nach Ziffer 6100 GOZ abzüglich Bema-Nr. 126a
- Gegossene Bänder.
Berechnung nach Ziffer 6120 GOZ abzüglich Bema-Nr. 126b
- Teilbogen aus anderem Material als Edelstahl.
Berechnung nach Ziffer 6140 GOZ abzüglich Bema-Nr. 127a
- Konfektionierter Vollbogen aus anderem Material als Edelstahl.
Berechnung nach Ziffer 6150 GOZ abzüglich Bema-Nr. 128a / 128b
- Entfernung von Keramik- oder Lingualbrackets.
Berechnung nach Ziffer 6110 GOZ abzüglich Bema-Nr. 126d
Mehrleistungen werden im Formular Vordruck 4d (Seite 2) mit „M“ gekennzeichnet.