Genehmigungspflicht/-frei
Stand: 01.01.23
Genehmigungsfreie und genehmigungspflichtige Maßnahmen
Genehmigungsfreie Maßnahmen
Folgende Leistungen sind genehmigungsfrei:
- Bema-Teil 1 (KCH):
- prophylaktische, chirurgische oder konservierende Behandlungen sowie Röntgenleistungen.
- Füllungen in Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik (Geb.-Nrn. HR 1 bis HR 4)
- klinische Funktionsanalyse (Ziffer 8000 GOZ)
- Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen, Brücken und Prothesen (einschließlich der Erweiterung von Prothesen)
- Bema-Nrn. K4 und K6 bis K9
Genehmigungspflichtige Leistungen
Alle anderen bzw. darüber hinausgehende Leistungen sind genehmigungspflichtig und grundsätzlich vor der Behandlung zu beantragen. Als Antragsformulare können die Bundeswehrformulare "Heil- und Kostenplan" (Bw/2087) und "Parodontalstatus" (Bw 2182) oder die zivilen Vordrucke nach Anlage 14a BMV-Z bzw. der "Heil- und Kostenplan GOZ" genutzt werden. Die Anträge sind der Bundeswehr über deren zuständige zahnärztliche Behandlungseinrichtung vorzulegen.
Vor ihrer Entscheidung kann die Bundeswehr einen Gutachter zur Überprüfung der geplanten Maßnahmen hinzuziehen.
Genehmigungspflichtige Behandlungsmaßnahmen, Nr. 401, AR