Behandlung in ziviler Praxis
Stand: 01.01.23
Behandlung in ziviler Praxis
Für die Behandlung in ziviler Praxis ist eine Überweisung erforderlich. Die Überweisung der Bundeswehr gilt in der Regel bis zum Ende des laufenden Quartals. Für jedes weitere Quartal ist eine erneute Überweisung erforderlich.
Eine Weiterüberweisung durch eine zivile Zahnärztin bzw. einen zivilen Zahnarzt ist nicht zulässig. Sie bedarf der vorherigen Zustimmung und Veranlassung durch einen SanStOffz der zuständigen (zahn-)ärztlichen BehEinr.
Überweisung: Nr. 318, AR
Behandlung in Notfällen
Erkrankte sind in diesen Fällen verpflichtet – sofern sie dazu in der Lage sind – unter Vorlage des Truppenausweises darauf hinzuweisen, dass sie Soldatinnen bzw. Soldaten sind, sich die Behandlung und Abrechnung nach den für die Bundeswehr geltenden Regelungen richtet und die erforderlichen Überweisungs- und Abrechnungsscheine von dem zuständigen Truppenarzt oder der zuständigen Truppenärztin nachträglich vorgelegt werden. Diese Unterrichtung ist unverzüglich vorzunehmen.
Behandlung in Notfällen: Nr. 902, Allgemeine Verwaltungsvorschrift A-1455/3
Zahnärztliche Leistungen werden grundsätzlich auf der Grundlage des Bema vergütet. Die Punktwerte und ggf. andere Vergütungsbestandteile richten sich nach den zwischen dem Bundesministerium für Verteidigung (BMVg) und der KZBV getroffenen Vereinbarungen. Der Sprechstundenbedarf wird mit einer Pauschale je Abrechnungsschein vergütet.
Die AR sieht Regelungen für Leistungen vor, die im Bema nicht enthalten sind, oder aufgrund ihrer Komplexität nach GOZ erbracht werden können:
- Die Vergütung von zahnärztlichen Leistungen außerhalb des BEMA erfolgt nach der GOZ bzw. der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Es sind dabei grundsätzlich nur zahnärztliche Leistungen genehmigungsfähig, für die in dieser AR-Ausnahmeregelungen vom Anspruchsumfang der utV getroffen wurden, die jedoch nicht Gegenstand der vertragszahnärztlichen Versorgung und damit auch nicht Bestandteil des BEMA sind (z. B. funktionsanalytische/-therapeutische Maßnahmen, Versorgungen mit zahnärztlichen Implantaten).
- Sollen in fachlich begründeten Einzelfällen aufgrund der besonderen Komplexität und eines nachvollziehbar erforderlichen, deutlich erhöhten Behandlungsaufwands (z. B. bei aufwändigen, nur durch einen Spezialisten bzw. eine Spezialistin zu erbringenden endodontischen Maßnahmen) zahnärztliche Leistungen im Rahmen der utV auf Grundlage der GOZ bzw. GOÄ erbracht und vergütet werden, bedarf dies der vorherigen Genehmigung. Das Überschreiten eines 2,3-fachen Gebührensatzes ist für jede zu erbringende Leistung schon im Antrag individuell zu begründen. § 5 der GOZ bleibt davon unberührt.
- Leistungen können, unter Beachtung der Vorgaben der AR „Genehmigungspflichtige zahnärztliche Behandlungen“ C-869/1, durch den jeweils zuständigen SanStOffz BGZ höchstens bis zum 3,5-fachen Gebührensatz der GOZ genehmigt und festgesetzt werden.
Leistungen nach GOZ: Nr. 402, AR