Anspruch auf Heilfürsorge
Stand: 01.01.23
Anspruch auf Heilfürsorge
Soldatinnen und Soldaten haben Anspruch auf Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung (utV). Diese Leistungen werden in aller Regel in Einrichtungen der Bundeswehr erbracht.
Die Leistungen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung werden grundsätzlich als Sach- oder Dienstleistungen gewährt.
Sach- oder Dienstleistungen (UtV): § 4 Abs. 1, BwHFV
Die utV umfasst grundsätzlich nur medizinisch notwendige und wirtschaftlich angemessene Leistungen. Diese Leistungen müssen dabei mindestens jenen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) entsprechen.
Leistungsumfang: Nr. 202, AR
Bei kurzer Dienstzeit von bis zu sechs Monaten und in den ersten und letzten Monaten des Wehrdienstverhältnisses sind die Leistungen beschränkt:
- Bei Dienstzeiten bis zu sechs Monaten: Versorgung nur bei akuter Behandlungsbedürftigkeit, soweit zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit erforderlich, es sei denn, es handelt sich um die Behandlung der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung.
- In den ersten vier und letzten sechs Monaten eines Dienstverhältnisses: Prothetische Versorgung nur bei dienstlicher Erforderlichkeit oder bei Folgen einer Wehrdienstbeschädigung.
In aller Regel ist der beschränkte Anspruch auf der Überweisung vermerkt.
Kurze Dienstzeit, bis zu 6 Monate: Nr. 203, AR
Kurze Dienstzeit, ersten 4 und letzten 6 Monate: Nr. 204, AR