Ausgeschiedene Wehrdienstbeschädigte
Stand: 01.01.25
Vertragszahnärztliche Versorgung für ausgeschiedene Soldatinnen und Soldaten mit einer anerkannten Wehrdienstbeschädigung
Zum 1. Januar 2025 tritt das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) in Kraft, mit dem u. a. die medizinische Versorgung von ehemaligen Soldatinnen und Soldaten, die eine anerkannte Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, neu geordnet wird. Die zahnärztliche Behandlung erfolgt für diesen Personenkreis ab Januar 2025 auf der Grundlage des SGB VII. Entsprechend gilt für den Leistungsumfang: Ehemalige Soldatinnen und Soldaten mit anerkannten Wehrdienstbeschädigungen sind wie gesetzlich unfallversicherte Personen zu behandeln.
Zu beachten ist, dass nur die (zahn)ärztliche Behandlung der konkreten Wehrdienstbeschädigung (anerkannte Schädigungsfolge) nach dem gültigen Unfallabkommen zwischen der DGUV, SVLFG und KZBV abgerechnet werden kann.
Behandlungen, die nicht direkt der anerkannten Schädigung zugeordnet werden können, sind über die gesetzliche oder private Krankenversicherung des Patienten abzurechnen. Die Geschädigten werden aufgefordert sein, vor Behandlungsbeginn die anerkannten Schädigungsfolgen in Form des vorhandenen Bescheides nachzuweisen.
Die Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB) übernimmt im Auftrag der Bundeswehrverwaltung die Betreuung der vorgenannten Patientengruppe und ist auch für die Abrechnung von Leistungen zuständig, die im Rahmen des SEG erbracht werden. An die UVB sind auch Rückfragen zu richten, die bei der Behandlung dieses Personenkreises entstehen können. Die UVB erreichen Sie unter den folgenden Kontaktdaten:
Unfallversicherung Bund und Bahn
Soldatenentschädigung
26392 Wilhelmshaven
E-Mail-Adresse: SEG@uv-bund-bahn.de
Die UVB bittet darum, bei der Kontaktaufnahme sowie Abrechnung - soweit möglich - als Beruf der Patientin oder des Patienten “Soldat/in” anzugeben. Das erleichtert innerhalb der UVB die Zuordnung bzw. Abgrenzung von den “echten” Arbeitsunfällen nach dem SGB VII.
Als Unfalltag kann das fiktive Datum 00.00.2025 angegeben werden. Hintergrund ist, dass im Bereich der Wehrdienstbeschädigung mehrere Ereignisse in einem Vorgang zusammengefasst sein können und nicht in jedem Fall einem konkreten Datum zuzurechnen sind. Bei der Ausstellung von Rezepten und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist auf den entsprechenden Formularen anstelle “Arbeitsunfall” für diese Fälle immer “BVG” bzw. “SER” auszuwählen.