Auffüllen periimplantärer Knochendefekte (GBR bzw. GTR)
Stand: 19.03.24
Auffüllen periimplantärer Knochendefekte (GBR bzw. GTR)
Das Auffüllen von periimplantären Knochendefekten ist mit dem GKV-Patienten vereinbarungsfähig, da keine vergleichbare Sachleistung im Bema enthalten ist.
Siehe Rahmenbedingung des Sachleistungsprinzips, Vereinbarung einer reinen Privatbehandlung
Kurzübersicht einzelner GOZ-Leistungen
Auffüllen von periimplantären Knochendefekten
Knochen aus dem OP-Gebiet nach GOZ-Ziffer 9090
Einbringen von Knochenersatzmaterial nach § 6 Abs. 1 GOZ (Analogleistung)
Knochen aus dem OP-Gebiet nach GOZ-Ziffer 9090 und Knochenersatzmaterial nach § 6 Abs. 1 GOZ (Analogleistung)
ggf. zusätzlich Verwendung einer Membran für die Regeneration von Defekten
Einbringen einer Membran einschließlich Fixierung nach GOZ-Ziffer 4138
ggf. zusätzlich Weichteilunterfütterung
Knochen aus dem OP-Gebiet nach GOZ-Ziffer 9090
Einbringen von Knochenersatzmaterial und/oder collagen patch nach Ä2442
Knochen aus dem OP-Gebiet nach Ziffer 9090 und Einbringen von Knochenersatzmaterial und/oder collagen patch nach Ä2442
ggf. zusätzlich Knochen aus getrenntem OP-Gebiet für das Auffüllen periimplantärer Knochendefekte und/oder Weichteilunterfütterung
Intraorale Entnahme von Knochen aus getrenntem OP-Gebiet nach GOZ-Ziffer 9140
Cave: Berechnung nur einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich möglich.
Berechnungsfähige Materialien
Einmal verwendbarer Knochenkollektor oder -schaber, Knochenersatzmaterial, Membran, Materialien zur Fixierung von Membranen, atraumatisches Nahtmaterial (siehe § 4 Gebühren GOZ)
OP-Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung
Zuschlag entweder nach GOZ (0500 bis 0530) oder GOÄ (442 bis 445) berechenbar.
Nur zu den GOÄ-Zuschlägen nach den Ziffern 442 bis 445 sind die Materialkosten Einmal-OP-Set berechenbar.
Leistungen nicht abschließend gelistet.