9140 (Intraorale Knochenentnahme außerhalb des Aufbaugebietes) Stand: 10.11.24
9140
Intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes ggf. einschließlich Aufbereitung des Knochenmaterials und/oder der Aufnahmeregion, einschließlich der notwendigen Versorgung der Entnahmestelle, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Abrechnungsbestimmung: Bei Entnahme von einem oder mehreren Knochenblöcken ist das Doppelte der Gebühr nach der Nummer 9140 berechnungsfähig. Von einem Knochenblock im Sinne dieser Abrechnungsbestimmung ist auszugehen, wenn dieser bei der Implantation eigenständig fixiert werden muss .
Punktzahl 650 Punkte Faktor 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fach Gebühr 36,56 € 84,08 € 127,95 €
Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur Leistungsbeschreibung:
Diese Nummer umfasst die intraorale Entnahme von Knochen, Knochenteilen oder Knochenblöcken und schließt die Aufbereitung des Knochenmaterials durch z. B. Dekortikation, Zerkleinerung, Zermahlung oder Zuschneidung ein.
Die einfache Wundversorgung der Entnahmestelle und die Konditionierung bzw. Lagerbildung der Aufnahmeregion ist ebenfalls abgegolten.
Berechnungsvoraussetzung ist die Knochenentnahme außerhalb des Aufbaugebietes, d.h. im Falle einer ortsunterschiedlichen, eigenständigen Knochenentnahme außerhalb des Aufbaugebietes bei Verbleib einer intakten Knochenbarriere zwischen Entnahmestelle und Aufbaugebiet. Die Berechnung erfolgt je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.
Im Falle der Entnahme von einem oder mehreren Knochenblöcken, die einer Fixierung im Aufnahmegebiet bedürfen, ist das Doppelte der Nummer berechnungsfähig. Knochenentnahme im Rahmen von Kieferbruchbehandlungen sind entsprechend der Vorschrift des § 6 Abs. 2 (GOZ) nach der Nummer 2253 (GOÄ) zu berechnen. Das Auffüllen von Spalträumen mit Knochenersatzmaterial, zusätzliche Maßnahmen zur Osteosynthese und/oder das Einbringen resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren einschließlich Fixierungsmaßnahmen sind gesondert berechnungsfähig.
Die Entfernung des Barriere-/Osteosynthesematerials kann ebenfalls gesondert berechnet werden. Plastische Maßnahmen, die über den primären Wundverschluss hinausgehen, sind gesondert zu berechnen.
Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0510 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
Zusätzlicher Aufwand
Problematische Kreislaufverhältnisse
Vorliegen von Wundheilungsstörungen (z. B. Diabetes)
Operationsfeld in Gefäßnähe
Zusätzliche Aufbereitung des Knochentransplantates
Extrem harter und kompakter Knochen
Extrem weicher und duktiler Knochen
Entnahmestelle im posterioren Bereich
Erschwernis bei der Fixation des Transplantates
Ungünstige Schleimhautverhältnisse zur primären Wunddeckung
u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
Schmerzausschaltung GOZ 0090, GOZ 0100
Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert GOZ 3050
Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
Augmentation GOZ 9100
Stabilisierung oder Fixierung des Augmentates GOZ 9150
Bone Splitting GOZ 9130
Auffüllen von parodontalen Knochendefekten GOZ 4110
Aufbau des Alveolarfortsatzes GOZ 4110 / GOZ 9100
Knochentransplantation GOZ 9090
Interner Sinuslift GOZ 9110
Externer Sinuslift GOZ 9120
Implantologische Leistungen GOZ 9000 ff.
Einbringung von Membranen GOZ 4138
Plastischer Wundverschluss GOZ 3100
Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen GOÄ 2700
ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L
u. v. m