Maßnahmen zur Erhaltung des Knochenvolumens nach Zahnentfernung bzw. Explantation (Socket- bzw. Ridge Preservation)
Stand: 19.03.24
Maßnahmen zur Erhaltung des Knochenvolumens nach Zahnentfernung bzw. Explantation (Socket- bzw. Ridge Preservation)
Maßnahmen zur Erhaltung des Knochenvolumens nach Zahnentfernung sind neben einer chirurgischen vertragszahnärztlichen Leistung, wie z. B. Extraktion, mit dem GKV-Patienten vereinbarungsfähig, da keine vergleichbare Sachleistung im Bema enthalten ist.
Neben der Privatleistung Explantation sind Maßnahmen zur Erhaltung des Knochenvolumens ebenfalls als Privatleistung vereinbarungsfähig.
Siehe Rahmenbedingung des Sachleistungsprinzips, Vereinbarung einer reinen Privatbehandlung
Kurzübersicht einzelner GOZ-Leistungen
Auffüllen der Alveole nach Entfernung eines Zahnes bzw. nach Explantation
Knochen aus dem OP-Gebiet nach GOZ-Ziffer 9090
Einbringen von Knochenersatzmaterial nach § 6 Abs. 1 GOZ (Analogleistung)
Knochen aus dem OP-Gebiet nach GOZ-Ziffer 9090 und Einbringen von Knochenersatzmaterial nach § 6 Abs. 1 GOZ (Analogleistung)
ggf. zusätzlich Verwendung einer Membran zur Behandlung eines Knochendefektes
Einbringen einer Membran einschließlich Fixierung nach GOZ-Ziffer 4138
ggf. zusätzlich Weichteilunterfütterung
Knochen aus dem OP-Gebiet nach GOZ-Ziffer 9090
Einbringen von Knochenersatzmaterial und/oder collagen patch nach Ä2442
Knochen aus dem OP-Gebiet nach Ziffer 9090 und Einbringen von Knochenersatzmaterial und/oder collagen patch nach Ä2442
ggf. zusätzlich Knochen aus getrenntem OP-Gebiet für das Auffüllen der Alveole und/oder Weichteilunterfütterung
Intraorale Entnahme von Knochen aus getrenntem OP-Gebiet nach GOZ-Ziffer 9140
Cave: Berechnung nur einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich möglich.
Berechnungsfähige Materialien
Einmal verwendbarer Knochenkollektor oder -schaber, Knochenersatzmaterial, Membran, Materialien zur Fixierung von Membranen, nur einmal verwendbare Explantationsfräsen, atraumatisches Nahtmaterial (siehe § 4 Gebühren GOZ)
oder Versorgung der Alveole und sonstiger Knochendefekte mit der Anwendung des PARASORB sombrero®
(Kollagenkegel und Membran bilden eine Einheit)
OP-Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung
Zuschlag entweder nach GOZ (0500 bis 0530) oder GOÄ (442 bis 445) berechenbar.
Nur zu den GOÄ-Zuschlägen nach den Ziffern 442 bis 445 sind die Materialkosten Einmal-OP-Set berechenbar.
Leistungen nicht abschließend gelistet.