Rechtsgrundlagen Verträge Bund (BMV-Z und sonstige Verträge) Anlage 16: Videosprechstunde § 1 Vertragsgegenstand Stand: 04.10.23
§ 1 Vertragsgegenstand
Diese Vereinbarung regelt die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Durchführung von Videosprechstunden in der vertragszahnärztlichen Versorgung, insbesondere Einzelheiten hinsichtlich der Qualität und der Sicherheit sowie die Anforderungen an die technische Umsetzung. Videosprechstunden in der vertragszahnärztlichen Versorgung sind gem. §§ 366 Abs. 1 i. V. m. 87 Abs. 2k SGB V für die Untersuchung und Behandlung von den in § 87 Abs. 2i SGB V genannten Versicherten, von Versicherten, an denen zahnärztliche Leistungen im Rahmen eines Vertrages nach § 119b Abs. 1 SGB V erbracht werden, sowie für Fallkonferenzen mit dem Pflegepersonal oder den Unterstützungspersonen vorzusehen. Die Videosprechstunde erfolgt als synchrone Kommunikation zwischen einem Vertragszahnarzt und dem Versicherten, dem Pflegepersonal oder den Unterstützungspersonen über die zur Verfügung stehende technische Ausstattung, ggf. unter Assistenz, z. B. durch eine Bezugsperson, im Sinne einer Online-Videosprechstunde in Echtzeit, die der Vertragszahnarzt dem Versicherten, dem Pflegepersonal oder den Unterstützungspersonen anbieten kann. Als Videodienstanbieter werden Unternehmen bezeichnet, die Vertragszahnärzten Dienste zur Durchführung von Videosprechstunden gemäß Satz 3 anbieten. Die Vereinbarungspartner sind sich einig, dass die Teilnahme an der Videosprechstunde für alle Teilnehmer freiwillig ist.
Anmerkung der KZVB:
Durch das Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) wurde § 291g SGB V zum 20.10.2020 aufgehoben und durch die §§ 366 und 367 SGB V ersetzt.
§ 2 Bestimmungen zur Informationstechniksicherheit Stand: 01.01.23
§ 2 Bestimmungen zur Informationstechniksicherheit
Im Hinblick auf die Sicherheit der Verarbeitung der Daten hat der Vertragszahnarzt in seinen Räumlichkeiten und IT-Systemen zu gewährleisten, dass die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen eingehalten werden. Dazu ist die Richtlinie nach § 75b SGB V in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Videosprechstunde hat zur Gewährleistung der Datensicherheit und eines störungsfreien Ablaufes in geschlossenen Räumen, die eine angemessene Privatsphäre sicherstellen, stattzufinden.
Die Übertragung der Videosprechstunde soll über eine Peer-to-Peer-Verbindung zwischen Vertragszahnarzt und Versicherten, dem Pflegepersonal oder den Unterstützungspersonen, ohne Nutzung eines zentralen Servers, erfolgen. Bei einem Abweichen von einem Peer-to-Peer-Verfahren ist der Videodienstanbieter verpflichtet, durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.
Der Videodienstanbieter muss gewährleisten, dass sämtliche Inhalte der Videosprechstunde während des gesamten Übertragungsprozesses nach dem Stand der Technik Ende-zu-Ende verschlüsselt sind. Der Stand der Technik ergibt sich insbesondere aus der Technischen Richtlinie 02102 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils aktuell gültigen Fassung.
Sämtliche Inhalte der Videosprechstunde dürfen durch den Videodienstanbieter weder eingesehen noch gespeichert werden können. Die Metadaten/technischen Verbindungsdaten dürfen nur für die zur Abwicklung der Videosprechstunde notwendigen Abläufe genutzt werden und müssen nach spätestens drei Monaten gelöscht werden. Die Weitergabe der Daten ist untersagt.
Der Videodienst darf keine schwerwiegenden Sicherheitsrisiken aufweisen. Als schwerwiegende Risiken gelten insbesondere alle Risiken des Videodienstes, die im Open Web Application Security Projekt (OWASP) TOP 10 Katalog in der Fassung von 2021 beschrieben sind.
§ 2a Bestimmungen zum Datenschutz Stand: 04.10.23
§ 2a Bestimmungen zum Datenschutz
Der Videodienstanbieter und der Vertragszahnarzt haben für die Verarbeitung personenbezogener Versichertendaten die rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten, die sich insbesondere aus den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO ), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG ) sowie des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V ) und - soweit anwendbar - des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X ) ergeben.
Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten auch im Auftrag darf nur im Inland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem diesem nach § 35 Abs. 7 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gleichgestellten Staat, oder, sofern ein Angemessenheitsbeschluss gem. Art. 45 der Verordnung (EU) 2016/679 vorliegt, in einem Drittstaat erfolgen.
§ 3 Anforderungen an die apparative Ausstattung Stand: 01.01.23
§ 3 Anforderungen an die apparative Ausstattung
Die apparative Ausstattung umfasst mindestens folgendes:
eine Kamera, einen Bildschirm (Monitor, Display etc.) ein Mikrofon sowie Lautsprecher (z. B. Kopfhörer).
Die Funktionalitäten können auch vollständig oder teilweise in einem Gerät vereint sein.
§ 4 Anforderungen an den Vertragszahnarzt Stand: 01.01.23
§ 4 Anforderungen an den Vertragszahnarzt
Der Vertragszahnarzt darf für die Videosprechstunde gemäß § 5 zertifizierte Videodienstanbieter nutzen. Der Vertragszahnarzt holt eine Einwilligung des Versicherten in die Datenverarbeitung des genutzten Videodienstanbieters ein, die die Anforderungen nach Art. 9 Abs. 2 lit. a) i. V. m. Artikel 7 DS-GVO erfüllt. Die Videosprechstunde darf nur von einem Zahnarzt durchgeführt werden.
Zu Beginn der Videosprechstunde hat auf beiden Seiten eine Vorstellung aller in den jeweiligen Räumen anwesenden Personen zu erfolgen. Aufzeichnungen zur Dokumentation der Behandlung durch den Zahnarzt sind während der Videosprechstunde nur mit entsprechender Einwilligung der anwesenden Personen gestattet. Diese Einwilligung ist in der Patientenakte zu dokumentieren.
§ 5 Anforderungen an den Videodienstanbieter Stand: 01.01.26
§ 5 Anforderungen an den Videodienstanbieter
Der für die Videosprechstunde genutzte Videodienstanbieter bzw. Videodienst muss neben den Anforderungen des § 2 und § 2a die folgenden Anforderungen erfüllen:
Der Vertragszahnarzt muss sich für den Videodienst registrieren.
Der Videodienst darf einen Zweitzugang für das Praxispersonal vorhalten. Dieser darf ausschließlich zu organisatorischen Zwecken im Zusammenhang mit der Videosprechstunde genutzt werden. Mit dem Zweitzugang darf keine Videosprechstunde durchgeführt werden.
Versicherte und Pflegepersonal oder Unterstützungspersonen müssen den Videodienst nutzen können, ohne sich vorher registrieren zu müssen. Den Versicherten, Pflegepersonal oder Unterstützungspersonen ohne Registrierung muss ein leichter Zugang zur Videosprechstunde, insbesondere ohne weitere Aufforderung zur Registrierung, ermöglicht werden. Den Versicherten ohne Registrierung ist ein deutlich sichtbarer Zugang zur Videosprechstunde auf allen unterstützen Plattformen (app- oder webbasiert) anzubieten.
Der Klarname des Versicherten, des Pflegepersonals oder der Unterstützungspersonen muss für den Vertragszahnarzt erkennbar sein.
Die eingesetzte Software muss bei Schwankungen der Verbindungsqualität bezüglich der Ton- und Bildqualität adaptiv sein.
Die Nutzungsbedingungen müssen vollständig in deutscher Sprache und ohne vorherige Anmeldung online abrufbar sein.
Das Schalten von Werbung im Rahmen der Videosprechstunde ist untersagt.
Der Videodienstanbieter muss eine aktuelle Bescheinigung nach Anhang beim GKV-Spitzenverband und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung schriftlich vorgelegt werden.
Der Videodienstanbieter muss gemäß den Buchstaben a) und b) den Nachweis führen, dass er bzw. der angebotene Videodienst unter Angabe des Produktnamens und Prüfobjekts gemäß Prüfnachweis/Zertifikat der Prüfstelle die Anforderungen an die Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten gemäß § 2 und § 2a erfüllt. Zudem muss der Videodienstanbieter gem. Buchstabe c) bestätigen, dass er bzw. der angebotene Videodienst die inhaltlichen Anforderungen gem. Abs. 1 erfüllt. Diese Nachweise werden erbracht durch:
Informationssicherheit: Ein Zertifikat einer gemäß der VO (EG) 765/2008 nach ISO/IEC 17065 für den Geltungsbereich der technischen Verfahren zur Videosprechstunden gemäß § 366 Abs. 1 oder § 365 Abs. 1 SGB V akkreditierten Zertifizierungsstelle. Im Rahmen der fachlichen Prüfung der Akkreditierungsfähigkeit von entsprechenden Konformitätsbewertungsprogrammen durch die Akkreditierungsstelle ist das Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik herzustellen.
Datenschutz: Ein Zertifikat gemäß Art. 42 DS-GVO für den Geltungsbereich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten bei Videodiensten in der vertragszahnärztlichen Versorgung gemäß § 366 Abs. 1 SGB V oder vertragsärztlichen § 365 Abs. 1 SGB V Versorgung zur Durchführung von Videosprechstunden. Das Zertifikat wird erteilt von einer nach ISO/IEC 17065 akkreditierten und zugelassenen Zertifizierungsstelle.
Inhalte: Der Videodienstanbieter hat durch eine Eigenerklärung gemäß Anhang zu bestätigen, dass der Videodienst die inhaltlichen Anforderungen gemäß § 5 Abs. 1 erfüllt.
Der Nachweis gemäß Absatz 2 Buchstabe b) darf für einen Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2026 auch von Zertifizierungsstellen erbracht werden, die bereits über eine Akkreditierung nach ISO/IEC 17065 verfügen und sich noch im Akkreditierungsverfahren (einschließlich Programmprüfung) bzw. Befugniserteilungsverfahren nach § 39 BDSG befinden. Die Zertifikate sind von den Zertifizierungsstellen mit einem Transfervermerk zu kennzeichnen, der die Antragsnummer bei der Deutschen Akkreditierungsstelle angibt. Der Videodienstanbieter ist aus dem Verzeichnis gemäß Absatz 6 Satz 1 zu entfernen und darf nicht weiter vertragszahnärztlich genutzt werden, wenn der Antrag der Zertifizierungsstelle auf Akkreditierung oder Befugniserteilung bestandskräftig abgewiesen oder der Antrag zurückgezogen worden ist.
Der Videodienstanbieter muss dem Vertragszahnarzt zum Vertragsabschluss das Vorliegen der Nachweise nach Absatz 2 über die Ausstellung einer Bescheinigung nach Anhang bestätigen.
Der GKV-Spitzenverband und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung führen auf ihren Webseiten ein Verzeichnis der Videodienstanbieter, die eine Bescheinigung nach Anhang vorgelegt haben. Diese Bescheinigung ist zum Ende der Laufzeit der Nachweise erneut vorzulegen. Sofern die Laufzeit der Nachweise im laufenden Quartal endet, werden diese bis zum Ende des Quartals anerkannt.
Der Videodienstanbieter hat den GKV-Spitzenverband, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die nutzenden Vertragszahnärzte unverzüglich zu informieren, wenn ihm die Zertifikate gemäß Absatz 2 zur Informationstechniksicherheit oder zum Datenschutz von der Zertifizierungsstelle entzogen wurden oder er die mittels einer Eigenerklärung gemäß Absatz 1 i.V.m. dem Anhang nachgewiesenen inhaltlichen Anforderungen ganz oder teilweise nicht mehr erfüllt.“
Protokollnotiz: Die Vertragspartner sind sich einig, dass die Nachweise gemäß § 5 Abs. 2 dieser Vereinbarung bei ggf. erfolgenden Anpassungen vorerst ihre Gültigkeit behalten und neue Nachweise aufgrund veränderter Anforderungen durch die Videodienstanbieter mit einer Karenzzeit beizubringen sind. Etwaige Karenzzeiten werden zwischen den Vertragspartnern vereinbart.
§ 6 Weiterentwicklung Stand: 01.01.23
§ 6 Weiterentwicklung
Sofern sich aus den Erfahrungen mit den Videodiensten nach dieser Vereinbarung der Bedarf zur Anpassung ergibt, nehmen die Vereinbarungspartner die Verhandlungen wieder auf. Sobald Dienste der Telematikinfrastruktur für die Durchführung einer Videosprechstunde zur Verfügung stehen und genutzt werden können, ist die Vereinbarung entsprechend fortzuschreiben.
Protokollnotiz: Die Vertragspartner sind sich einig, dass sobald Verhandlungen gem. § 365 SGB V aufgenommen werden, insbesondere was die Inhalte der Anforderungen an die Videodienste und die Ausgestaltung der Akkreditierungs- und Zertifizierungsverfahren mit entsprechenden Nachweisen angeht, der GKV-Spitzenverband die KZBV unverzüglich zu informieren hat, um Anpassungen im Rahmen der Verhandlungen gem. § 366 SGB V vereinbaren zu können.
§ 7 Salvatorische Klausel
§ 7 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Klauseln oder Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine dem Zusammenhang der übrigen Regelungen und dem Willen der Vertragsparteien entsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen.
§ 8 Inkrafttreten und Kündigung Stand: 23.11.23
§ 8 Inkrafttreten und Kündigung
Diese Vereinbarung tritt am 24.11.2023 in Kraft.
Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende ordentlich gekündigt werden. Im Fall der Kündigung gelten die Inhalte der gekündigten Vereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung fort.
Bescheinigung des Videodienstanbieters über die erforderlichen Nachweise gemäß § 5 Absatz 2 Anlage 16 (Anhang zur Anlage 16 BMV-Z) Stand: 01.01.25
Bescheinigung des Videodienstanbieters über die erforderlichen Nachweise gemäß § 5 Absatz 2 Anlage 16 Bundesmantelvertrag-Zahnärzte
Die Bescheinigung zum Download:
Bescheinigung des Videodienstanbieters über die erforderlichen Nachweise
Anlage 16: Videosprechstunde Stand: 01.01.26
Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde gemäß § 366 Absatz 1 SGB V
zwischen der KZBV und dem GKV-Spitzenverband
In der Fassung vom 01.12.2021, Datum des Inkrafttretens: 01.11.2021
Zuletzt geändert am 17.02.2026, mit Wirkung ab dem 01.01.2026
(Anlage 16, BMV-Z)
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