§ 5 Anforderungen an den Videodienstanbieter
Stand: 01.01.26
§ 5 Anforderungen an den Videodienstanbieter
- Der für die Videosprechstunde genutzte Videodienstanbieter bzw. Videodienst muss neben den Anforderungen des § 2 und § 2a die folgenden Anforderungen erfüllen:
- Der Vertragszahnarzt muss sich für den Videodienst registrieren.
- Der Videodienst darf einen Zweitzugang für das Praxispersonal vorhalten. Dieser darf ausschließlich zu organisatorischen Zwecken im Zusammenhang mit der Videosprechstunde genutzt werden. Mit dem Zweitzugang darf keine Videosprechstunde durchgeführt werden.
- Versicherte und Pflegepersonal oder Unterstützungspersonen müssen den Videodienst nutzen können, ohne sich vorher registrieren zu müssen. Den Versicherten, Pflegepersonal oder Unterstützungspersonen ohne Registrierung muss ein leichter Zugang zur Videosprechstunde, insbesondere ohne weitere Aufforderung zur Registrierung, ermöglicht werden. Den Versicherten ohne Registrierung ist ein deutlich sichtbarer Zugang zur Videosprechstunde auf allen unterstützen Plattformen (app- oder webbasiert) anzubieten.
- Der Klarname des Versicherten, des Pflegepersonals oder der Unterstützungspersonen muss für den Vertragszahnarzt erkennbar sein.
- Die eingesetzte Software muss bei Schwankungen der Verbindungsqualität bezüglich der Ton- und Bildqualität adaptiv sein.
- Die Nutzungsbedingungen müssen vollständig in deutscher Sprache und ohne vorherige Anmeldung online abrufbar sein.
- Das Schalten von Werbung im Rahmen der Videosprechstunde ist untersagt.
- Der Videodienstanbieter muss eine aktuelle Bescheinigung nach Anhang beim GKV-Spitzenverband und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung schriftlich vorgelegt werden.
- Der Videodienstanbieter muss gemäß den Buchstaben a) und b) den Nachweis führen, dass er bzw. der angebotene Videodienst unter Angabe des Produktnamens und Prüfobjekts gemäß Prüfnachweis/Zertifikat der Prüfstelle die Anforderungen an die Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten gemäß § 2 und § 2a erfüllt. Zudem muss der Videodienstanbieter gem. Buchstabe c) bestätigen, dass er bzw. der angebotene Videodienst die inhaltlichen Anforderungen gem. Abs. 1 erfüllt.
Diese Nachweise werden erbracht durch:
- Informationssicherheit:
Ein Zertifikat einer gemäß der VO (EG) 765/2008 nach ISO/IEC 17065 für den Geltungsbereich der technischen Verfahren zur Videosprechstunden gemäß § 366 Abs. 1 oder § 365 Abs. 1 SGB V akkreditierten Zertifizierungsstelle. Im Rahmen der fachlichen Prüfung der Akkreditierungsfähigkeit von entsprechenden Konformitätsbewertungsprogrammen durch die Akkreditierungsstelle ist das Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik herzustellen.
- Datenschutz:
Ein Zertifikat gemäß Art. 42 DS-GVO für den Geltungsbereich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten bei Videodiensten in der vertragszahnärztlichen Versorgung gemäß § 366 Abs. 1 SGB V oder vertragsärztlichen § 365 Abs. 1 SGB V Versorgung zur Durchführung von Videosprechstunden. Das Zertifikat wird erteilt von einer nach ISO/IEC 17065 akkreditierten und zugelassenen Zertifizierungsstelle.
- Inhalte:
Der Videodienstanbieter hat durch eine Eigenerklärung gemäß Anhang zu bestätigen, dass der Videodienst die inhaltlichen Anforderungen gemäß § 5 Abs. 1 erfüllt.
- Der Nachweis gemäß Absatz 2 Buchstabe b) darf für einen Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2026 auch von Zertifizierungsstellen erbracht werden, die bereits über eine Akkreditierung nach ISO/IEC 17065 verfügen und sich noch im Akkreditierungsverfahren (einschließlich Programmprüfung) bzw. Befugniserteilungsverfahren nach § 39 BDSG befinden. Die Zertifikate sind von den Zertifizierungsstellen mit einem Transfervermerk zu kennzeichnen, der die Antragsnummer bei der Deutschen Akkreditierungsstelle angibt. Der Videodienstanbieter ist aus dem Verzeichnis gemäß Absatz 6 Satz 1 zu entfernen und darf nicht weiter vertragszahnärztlich genutzt werden, wenn der Antrag der Zertifizierungsstelle auf Akkreditierung oder Befugniserteilung bestandskräftig abgewiesen oder der Antrag zurückgezogen worden ist.
- Der Videodienstanbieter muss dem Vertragszahnarzt zum Vertragsabschluss das Vorliegen der Nachweise nach Absatz 2 über die Ausstellung einer Bescheinigung nach Anhang bestätigen.
- Der GKV-Spitzenverband und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung führen auf ihren Webseiten ein Verzeichnis der Videodienstanbieter, die eine Bescheinigung nach Anhang vorgelegt haben. Diese Bescheinigung ist zum Ende der Laufzeit der Nachweise erneut vorzulegen. Sofern die Laufzeit der Nachweise im laufenden Quartal endet, werden diese bis zum Ende des Quartals anerkannt.
- Der Videodienstanbieter hat den GKV-Spitzenverband, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die nutzenden Vertragszahnärzte unverzüglich zu informieren, wenn ihm die Zertifikate gemäß Absatz 2 zur Informationstechniksicherheit oder zum Datenschutz von der Zertifizierungsstelle entzogen wurden oder er die mittels einer Eigenerklärung gemäß Absatz 1 i.V.m. dem Anhang nachgewiesenen inhaltlichen Anforderungen ganz oder teilweise nicht mehr erfüllt.“
Protokollnotiz:
Die Vertragspartner sind sich einig, dass die Nachweise gemäß § 5 Abs. 2 dieser Vereinbarung bei ggf. erfolgenden Anpassungen vorerst ihre Gültigkeit behalten und neue Nachweise aufgrund veränderter Anforderungen durch die Videodienstanbieter mit einer Karenzzeit beizubringen sind. Etwaige Karenzzeiten werden zwischen den Vertragspartnern vereinbart.