§ 3 Höhe der Pauschale und Reduzierung
Stand: 23.03.26
§ 3 Höhe der Pauschale und Reduzierung
- Maßgeblich für die Höhe der Pauschale ist die Praxisgröße am letzten Tag des jeweiligen Quartals. Entsprechend gelten auch die Prüfpflichten der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) gemäß § 7 Absatz 1 für die Praxisgröße nur quartalsbezogen. Grundlage der Ermittlung der Höhe der jeweiligen TI-Pauschale sind die Erstausstattungskosten der jeweiligen Vertragszahnarztpraxis (Tabelle 1).
Tabelle 1 „Kosten Erstausstattung gesamt"
- Zu dem jeweiligen Erstausstattungsbetrag nach Absatz 1 werden die Betriebskosten hoch gerechnet auf 5 Jahre (entspricht 20 Quartalen) (Tabelle 2) hinzuaddiert.
Tabelle 2 „Betriebskosten gesamt"
- Die monatliche TI-Pauschale (Tabelle 3) berechnet sich durch Addition der sich jeweils aus Tabelle 1 ergebenden Erstausstattungskosten gesamt mit den sich jeweils aus Tabelle 2 ergebenden Betriebskosten gesamt. Die Summe wird durch die Zahl 60 geteilt (5 Jahre à 12 Monate = 60 Monate). Bei mehr als 9 Zahnärzten wird die TI-Pauschale je Gruppe von bis zu drei zusätzlichen Zahnärzten (größer 9 bis kleiner gleich 12, größer 12 bis kleiner gleich 15 etc.) um 28,60 Euro pro Monat erhöht.
Tabelle 3 „monatliche TI-Pauschale"
- Die Höhe der um 50 % reduzierten monatlichen TI-Pauschale im Falle einer fehlenden Anwendung gemäß § 4 Absatz 5 der Festlegung ergibt sich aus Tabelle 4. Bei mehr als 9 Zahnärzten wird die TI-Pauschale je Gruppe von bis zu drei zusätzlichen Zahnärzten um 14,30 Euro pro Monat erhöht.
Tabelle 4 „reduzierte TI-Pauschale bei Fehlen einer Anwendung"
Reduzierung monatliche TI-Pauschale auf 50 %
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- Die Höhe der reduzierten monatlichen TI-Pauschale bei bereits erfolgter Erstausstattung ergibt sich aus Tabelle 5. Bei mehr als 9 Zahnärzten wird die TI-Pauschale je Gruppe von bis zu drei zusätzlichen Zahnärzten um 14,30 Euro pro Monat erhöht.
Tabelle 5 „reduzierte TI-Pauschale bei bereits erfolgter Anbindung an TI"
- Die Höhe der um 50 % reduzierten monatlichen TI-Pauschale bei bereits erfolgter Erstausstattung und fehlender Anwendung ergibt sich aus Tabelle 6. Bei mehr als 9 Zahnärzten wird die TI-Pauschale je Gruppe von bis zu drei zusätzlichen Zahnärzten um 7,15 Euro pro Monat erhöht.
Tabelle 6 „reduzierte TI-Pauschale bei bereits erfolgter Anbindung an TI aber Fehlen einer Anwendung"
Reduzierung monatliche TI-Pauschale auf 50 %
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- Die für die Berechnung der reduzierten TI-Pauschale betrachteten Kosten des Konnektortauschs ergeben sich aus Tabelle 7.
Tabelle 7 „Kosten Konnektortausch"
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Konnektor-Tauschpauschale
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Kosten Konnektortausch Gesamt
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- Die Höhe der reduzierten monatlichen TI-Pauschale bei bereits erfolgtem Konnektortausch ergibt sich aus Tabelle 8. Bei mehr als 9 Zahnärzten wird die TI-Pauschale je Gruppe von bis zu drei zusätzlichen Zahnärzten um 28,60 Euro pro Monat erhöht.
Tabelle 8 „reduzierte TI-Pauschale nach Konnektortausch"
- Die Höhe der um 50 % reduzierten monatlichen TI-Pauschale bei bereits erfolgtem Konnektortausch und fehlender Anwendung ergibt sich aus Tabelle 9. Bei mehr als 9 Zahnärzten wird die TI-Pauschale je Gruppe von bis zu drei zusätzlichen Zahnärzten um 14,30 Euro pro Monat erhöht.
Tabelle 9 „reduzierte TI-Pauschale bei Konnektortausch aber Fehlen einer Anwendung"
Reduzierung monatliche TI-Pauschale auf 50 %
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Aktuelle Pauschale
Stand: 23.03.26
Aktuelle monatliche TI-Pauschale
Die Höhe der TI-Pauschale richtet sich u.a. nach der Praxisgröße, welche am letzten Tag des jeweiligen Quartals ermittelt wird. Die Auszahlung je Praxisstandort erfolgt quartalsweise (für 2026 erstmals im Juli für die Monate Januar, Februar und März).
Monatliche TI-Pauschale für 2026:
(TI-Ausstattung; TI-EK vollständig und fristgerecht übermittelt)
- Standorte mit bis zu 3 Zahnärzten: 263,62 €
- Standorte mit 4 bis 6 Zahnärzten: 313,52 €
- Standorte mit 7 bis 9 Zahnärzten: 359,10 €
- Je weitere 3 Zahnärzte pro Standort: 31,70 €
Reduzierte TI-Pauschale um 50 Prozent für 2026:
(Fehlen einer TI-Anwendung; Haken in der TI-EK fehlt)
- Standorte mit bis zu 3 Zahnärzten: 131,81 €
- Standorte mit 4 bis 6 Zahnärzten: 156,75 €
- Standorte mit 7 bis 9 Zahnärzten: 179,55 €
- Je weitere 3 Zahnärzte pro Standort: 15,85 €
Keine Pauschale
(2 oder mehr TI-Anwendungen fehlen; TI-EK nicht übermittelt)
- Standorte mit bis zu 3 Zahnärzten: 0,00 €
- Standorte mit 4 bis 6 Zahnärzten: 0,00 €
- Standorte mit 7 bis 9 Zahnärzten: 0,00 €
- Je weitere 3 Zahnärzte pro Standort: 0,00 €
Finanzierung der Telematikinfrastruktur (TI)
Stand: 23.03.26
Finanzierung der Telematikinfrastruktur (TI)
hier: Festlegung des Vereinbarungsinhalts durch das Bundesministerium für Gesundheit gemäß § 378 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 des fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)1
In der Fassung vom 01.11.2023, Datum des Inkrafttretens: 01.07.2023
1 Diese Festlegung ersetzt zum 1. Juli 2023 die Anlagen 11 (Grundsatzfinanzierungsvereinbarung zur Finanzierung der Maßnahmen nach § 378 SGB V (GFinV)), 11a (Pauschalen-Vereinbarung), 11b (Vereinbarung einer Stichprobenprüfung) und 11d (Sondervereinbarung im Zusammenhang mit der Grundsatzfinanzierungsvereinbarung und der Pauschalen-Vereinbarung) zum Bundesmantelvertrag Zahnärzte (BMV-Z), da die Verhandlungen zwischen den Bundesmantelvertragspartnern innerhalb der in § 378 Absatz 2 Satz 1 SGB V vorgesehenen Frist (30.04.2023) gescheitert sind.