Füllungsleistungen
Stand: 01.01.25
Füllungsleistungen
Die Indikationsstellung für eine Zahnfüllung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) nimmt der Zahnarzt unter Berücksichtigung der Behandlungsrichtlinie B. III vor. Für die GKV-Füllung (Sachleistung nach Bema-Nr. 13) übernimmt der Zahnarzt eine zweijährige Gewähr. Ausnahmen sind in der Anlage 13 zum BMV-Z vereinbart.
Wählen Versicherte bei zahnmedizinisch indizierten Zahnfüllungen eine über die Sachleistung hinausgehende Versorgung, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist die vergleichbare plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen und der Betrag von der Rechnung abzuziehen. Vor Beginn der Behandlung ist eine schriftliche Vereinbarung gemäß § 28 Abs. 2 SGB V zwischen dem Zahnarzt und dem Patienten zu treffen. Neben diesen Mehrkosten können auch zusätzliche Privatleistungen anfallen, welche formularmäßig getrennt auf Grundlage des § 8 Abs. 7 BMV-Z vereinbart werden.
Kann die Therapie nicht zu Lasten der GKV erbracht werden (z. B. Austausch intakter Füllungen), wünscht jedoch der Patient diese Behandlung, so ist die gesamte Behandlung als außervertragliche Leistung mit dem Patienten zu vereinbaren.
Siehe Rahmenbedingung des Sachleistungsprinzips, Mehrkosten bei Zahnfüllungen
Sachleistung
- Im Frontzahnbereich: adhäsiv befestigte Füllungen
- Im Seitenzahnbereich: Materialien, die kein spezielles, zusätzliches Adhäsiv in einem separaten Arbeitsschritt benötigen
- Kann im Seitenzahnbereich eine Kavität mit selbstadhäsiven Materialien nicht lege artis versorgt werden, so gehören Bulkfill-Komposite zur Regelversorgung (ohne Zuzahlung des Patienten).
Mehrkosten
- Füllungen in Mehrfarbentechnik zur ästhetischen Optimierung
- Adhäsiv befestigte Füllungen im Seitenzahnbereich (wenn kein Ausnahmefall für Bulkfill-Komposite vorliegt)
- Einlagefüllungen bzw. Inlays
- Goldhämmerfüllungen
- Mehrschichtiger Aufbau verlorengegangener Zahnhartsubstanz mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik einschließlich Lichthärtung als Vorbereitung zur Aufnahme einer Krone (KZVB-Hinweis Nr. 9 zur Bema-Nr. 13)
Außervertragliche Leistungen (reine Privatleistung)
- Austausch intakter Füllungen
- Interims- oder Übergangsfüllungen
- Präendodontischer Aufbau zur sterilen Offenhaltung der Kanaleingänge
- Postendodontischer Aufbau mit Stiftaufbau ohne Krone
- Kanalverankerter Kronenaufbau
- Zahnumformung
- Kariesinfiltrationsbehandlung
- (Liste nicht abschließend)
Erläuterungen zur Schnittstelle
Bema-Nr. 12 und GOZ-Ziffer 2030
Bei mehrkostenfähigen Zahnfüllungen ist neben der Bema-Nr. 12 die Ziffer 2030 GOZ als Privatleistung vereinbarungsfähig, wenn es sich um getrennte Arbeitsschritte handelt. Beispiel bei Mehrfarbentechnik im Sinne einer ästhetischen Optimierung:
- Sachleistung nach Bema-Nr. 12: Beseitigen störenden Zahnfleisches
- Privatleistung nach Ziffer 2030 GOZ: Anlegen einer Formgebungshilfe
Begleitleistungen bei Inlays
Anästhesien oder besondere Maßnahmen (z. B. Anlegen von Spanngummi), welche zwangsläufig im Zusammenhang mit der Herstellung und Eingliederung eines Inlays erbracht werden, sind Privatleistungen und nach der GOZ zu berechnen. Jedoch ist die vorausgegangene Behandlung des Zahnes sowie deren Begleitleistungen als Sachleistung abrechenbar (Behandlungsrichtlinie B. III. Nr. 7, Abrechnungsbestimmung Nr. 2 zu Bema-Nr. 13).
Beispiel für eine vorausgegangene Behandlung: Caries-profunda-Behandlung und anfallende Begleitleistung Anästhesie (Sachleistung: Bema-Nr. 25 plus Bema-Nr. 40 oder Bema-Nr. 41)
Kurzübersicht einzelner Bema-Leistungen
12 (bMF) Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen
Die Leistung ist einmal je Sitzung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich abrechenbar, für
- Separieren von Zähnen bei KFO-Behandlung
- Beseitigen störenden Zahnfleisches
- Anlegen von Spanngummi
- Stillung einer übermäßigen
- Papillenblutung
13a bis 13d (F1 bis F4) Präparieren und Füllen mit plastischem Füllmaterial
Aufbaufüllungen sind nach der Bema-Nr. 13a oder 13b abrechenbar.
25 (Cp) Indirekte Überkappung der Pulpa
Die Leistung ist je Kavität abrechenbar und beinhaltet den ggf. notwendigen provisorischen Verschluss.
26 (P) Direkte Überkappung
Die Leistung ist bei bleibenden Zähnen mit artifizieller oder traumatischer punktförmiger Eröffnung der Pulpa je Zahn abrechenbar.
Kurzübersicht einzelner GOZ-Leistungen
2030 Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten
Die Leistung ist je Sitzung für eine Kieferhälfte oder einen Frontzahnbereich berechnungsfähig:
- Einmal beim Präparieren
- Einmal beim Füllen von Kavitäten
2040 Anlegen von Spanngummi
Für die Berechnung (je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich) ist die Ausdehnung des gelegten Spanngummis maßgeblich.
2060, 2080, 2100, 2120 Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik, einflächig bis mehr als dreiflächig
2150, 2160, 2170 Einlagefüllung, einflächig bis mehr als zweiflächig
Die Vorbereitung eines tief kariösen Zahnes durch Aufbaufüllung ist im Steigerungsfaktor zu berücksichtigen.
2330 Indirekte Überkappung der Pulpa
Die Leistung ist je Kavität berechenbar.
2340 Direkte Überkappung der Pulpa
Die Leistung ist je Kavität berechenbar.
0110 Zuschlag für die Anwendung eines OP-Mikroskops bei den Leistungen nach den Nummern 2195, 2330, 2340, 2360, 2410, 2440, 3020, 3030, 3040, 3045, 3060, 3110, 3120, 3190, 3200, 4090, 4100, 4130, 4133, 9100, 9110, 9120, 9130 und 9170
Der Zuschlag nach der Nummer 0110 ist je Behandlungstag nur einmal und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
Für Leistungen aus Teil C der GOZ (Konservierende Leistungen) ist der Zuschlag ausschließlich für folgende Ziffern berechnungsfähig
- 2195 Schraubenaufbau oder Glasfaserstift
- 2330 Indirekte Überkappung
- 2340 Direkte Überkappung
- 2360 Exstirpation der vitalen Pulpa
- 2410 Aufbereitung eines Wurzelkanals
- 2440 Füllung eines Wurzelkanals