Kinderkronen in der pädiatrischen Zahnheilkunde
Stand: 03.06.25
Kinderkronen in der pädiatrischen Zahnheilkunde
In der pädiatrischen Zahnheilkunde dürfen konfektionierte Kronen verwendet werden. In der Regel werden bei Indikation konfektionierte Stahlkronen bei Milchmolaren verwendet und als Sachleistung abgerechnet. Die Verwendung von zahnfarbenen Kinderkronen zur Verbesserung der Ästhetik geht über das Wirtschaftlichkeitsgebot hinaus und ist als reine Privatleistung vereinbarungsfähig.
Siehe Rahmenbedingung des Sachleistungsprinzips, Vereinbarung einer reinen Privatbehandlung
Sachleistung
(bei Kindern und Jugendlichen)
- Konfektionierte Kronen aus Metall
- Konfektionierte Kronen aus Kunststoff im Frontzahngebiet
Außervertragliche Leistung
(bei Kindern und Jugendlichen)
- Konfektionierte verblendete Stahlkrone
- Konfektionierte Zirkonoxidkrone
- (Liste nicht abschließend)
Erläuterungen zur Schnittstelle
Privatleistung GOZ-Ziffer 2250
Wählen Kinder oder Jugendliche bzw. deren gesetzlicher Vertreter (in der Regel die Eltern) bei zahnmedizinisch indizierten Kinderkronen eine über die Sachleistung hinausgehende Versorgung, so ist die Leistung als Privatleistung mit dem Zahlungspflichtigen zu vereinbaren.
Gegebenenfalls notwendige Aufbaufüllungen oder endodontische Maßnahmen bleiben Sachleistung.
Kurzübersicht einzelner Bema-Leistungen
14 Konfektionierte Krone in der pädiatrischen Zahnheilkunde
Die Leistung ist nur bei Kindern und Jugendlichen abrechenbar und beinhaltet die Material- und Laborkosten.
Kurzübersicht einzelner GOZ-Leistungen
2250 Konfektionierte Krone in der pädiatrischen Zahnheilkunde
Die Kosten für konfektionierte Kronen sind gesondert berechnungsfähig.