Digitale Abformung
Stand: 19.03.24
Optisch-elektronische Abformung bei Zahnersatz
Als GKV-Leistung sind ausschließlich konventionelle Abformungen mit Löffeln und das daraus gewonnene Modell aus Gips abrechnungsfähig. Die optisch-elektronische Abformung ist im GKV-Leistungskatalog nicht enthalten.
In der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ist die optisch-elektronische Abformung nach Ziffer 0065 GOZ berechnungsfähig.
Siehe Rahmenbedingung des Sachleistungsprinzips, Versorgung mit Zahnersatz
Diagnostische Auswertung und Planung
Zum Zweck der diagnostischen Auswertung und Planung ist die Ziffer 0065 GOZ über den verbindlichen Vordruck 3d "Patienteninformation gleich- und andersartige Versorgung" vereinbarungsfähig, wenn sich der Patient für die optisch-elektronische Abformung entscheidet. Neben der Ziffer 0065 GOZ ist die computergestützte Auswertung zur Diagnose oder Planung analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnungsfähig.
Die Bema-Nr. 7b fällt in diesem Fall nicht an und kann auch nicht abgerechnet werden. Eine Mehrkostenvereinbarung ist nicht möglich.
CAD/CAM-Verfahren anstelle der Gusstechnik
In der BEL II ist bei den Erläuterungen zum Leistungsinhalt für die Herstellung von Zahnkronen und Zahnersatz aus Metall die Gusstechnik als gängige Methode genannt. Wird anstelle der Gusstechnik das CAD/CAM-Verfahren angewandt, so geht dies über den Leistungsinhalt der BEL II hinaus. In solchen Fällen liegt grundsätzlich eine gleichartige Versorgung vor. Die Einstufung als gleichartige Versorgung führt aber nicht dazu, dass Regelversorgungsbestandteile nach GOZ abgerechnet werden können. Die Leistungen der Regelversorgung sind nach Bema und die Mehrkosten nach GOZ zu berechnen. Ist die Einstufung als gleichartige Versorgung nur dem Herstellungsverfahren geschuldet, so wird das zahnärztliche Honorar nach Bema und nur das Werkstück selbst nach BEB berechnet.