Festsitzendes Provisorium
Stand: 09.09.24
Festsitzendes Provisorium im direkten Verfahren
Bema-Nr. 19
Bei einem im direkten Verfahren hergestellten Provisorium nach Bema-Nr. 19 ist die einfache Ausarbeitung enthalten. Die tatsächlich anfallenden Praxismaterialkosten sind abrechenbar (Kat.Nr. 5009).
Die zahntechnischen Auslagen, die nicht mit der Bema-Nummer abgegolten sind, können gemäß § 9 GOZ nach tatsächlich entstandenem, angemessenem Aufwand berechnet werden. Beispiele:
- Tiefziehschiene zur Schaffung einer Hohlform (Formteil), wenn die BEL-Nr. 032 0 nicht berechenbar ist
- Form- und Oberflächenveränderungen des Provisoriums aus funktionellen, prothetischen oder gnathologischen Gründen
- (Liste nicht abschließend)
Cave: Eine Regelversorgung wird dadurch zur gleichartigen Versorgung.
Ziffern 2270, 5120, 5140 GOZ
Die einfache Ausarbeitung ist Leistungsbestandteil der GOZ-Ziffern 2270, 5120 bzw. 5140 und nicht gesondert berechnungsfähig. Die zahntechnischen Auslagen, die nicht mit den GOZ-Ziffern abgegolten sind, können gemäß § 9 GOZ nach tatsächlich entstandenem, angemessenem Aufwand berechnet werden.
Beispiele:
- Tiefziehschiene zur Schaffung einer Hohlform (Formteil)
- Form- und Oberflächenveränderungen des Provisoriums aus funktionellen, prothetischen oder gnathologischen Gründen
- (Liste nicht abschließend)