Behandlungen ohne FeZ
Stand: 09.09.24
Behandlungen ohne Festzuschuss
Sind die Voraussetzungen für eine Zuschussübernahme durch die Krankenkasse nicht erfüllt, so ist die Behandlung als Privatleistung gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z mit dem Patienten zu vereinbaren.
Beispiele hierfür sind:
- Brücken in Galvanotechnik
- CBW-Brücken und UDA-Schraubenbrücken
- vorhandene, definitive Brücken provisorisch eingliedern
- vorhandene, definitive Kronen provisorisch eingliedern
- Divergenzgeschiebe an Brücken aktivieren
- Freiendbrücken mit nur einem Ankerzahn
- Freiendbrücken mit zwei anhängenden Brückengliedern
- Freiendbrücken zum Ersatz von Molaren und Eckzähnen in Schaltlücken
- Galvanokäppchen in die vorhandene Tertiärstruktur verkleben
- Leistungen im Zusammenhang mit den Implantaten, wie die Implantate selbst, die Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente
- Inlay, Onlay, Overlay
- Inlaybrücken
- Jacketkronen
- Vollverblendungen mit Komposit oder Kunststoff bei festsitzendem Zahnersatz
- Kunststoffgeschiebe
- Kunststoffmantelkronen, Fingerhutkronen
- Teilprothesen ohne Metallbasis als definitive Versorgung
- Okklusionserhöhung an konfektionierten Ersatzzähnen mit Kunststoff
- Im Notdienst bzw. in Vertretung Provisorien erneuern, wiederherstellen, wiederbefestigen
- Sekundärteleskope aus Zirkoniumdioxid, Zirkoniumoxid, Zirkon
- Einfaches Aktivieren von Teleskopkronen ohne zahntechnische Leistungen oder ohne Materialkosten
- Therapieplanung, bei denen nicht alle Befunde austherapiert sind (z. B. Erhalt von x-Zähnen)
- Veneers
- Versorgungen aus Targis-Vectris, Artglass, Conquest-Sculpture, Fibrekor und ähnlichen Materialien
- Wurzelstiftkappen bei mehr als drei Restzähnen in einem Kiefer (Ausnahme: Wiederherstellungen)
- Wurzelstiftkappen mit Kugelknopfankern neben Teleskopkronen in einem Kiefer
- Zahnersatz, bei dem nicht von einer Gesamtversorgung ausgegangen wird
- Versorgungen aus PEEK
- Endgültige Versorgungen aus thermoplastischem Kunststoff (z. B. Sunflex®, Valplast®, Acetal)