Gewährleistung Zahnarzt/Labor
Stand: 09.09.24
Gewährleistung für prothetische Leistungen durch den Zahnarzt
Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung übernimmt der Zahnarzt für seine prothetischen Leistungen, auch Wiederherstellungen, sowie die verwendeten Materialien eine zweijährige Gewährleistung, die mit dem Tage der Eingliederung des Zahnersatzes beginnt. Treten in dieser Zeit Mängel an der zahnärztlichen Versorgung auf, ist er verpflichtet, diese kostenlos zu beheben, soweit diese auf einer nicht ordnungsgemäß erstellten Versorgung beruhen. Auch bei Reparaturen beginnt die Frist nach Eingliederung im Mund des Patienten durch den Zahnarzt. Bei Reparaturen wird nur für die Reparatur gehaftet und damit besteht keine Haftung für das ehemals hergestellte Werkstück. Auf sorgfältige Dokumentation ist zu achten (z. B. Verlauf der Sprunglinie).
Eine Interimsprothese ist nur ein vorläufiger Zahnersatz zur Überbrückung der Zeitspanne bis ein endgültiger Zahnersatz indiziert ist. Demnach unterliegen Interimsversorgungen keiner Gewährleistung nach § 136a Abs. 4 SGB V, da es sich hier um eine provisorische Zwischenlösung handelt.
Gewährleistung für zahntechnische Leistungen durch das Fremdlabor
Rechtsbeziehungen zwischen Fremdlabor – Zahnarzt – Patient
Ein Fremdlabor ist ein gewerbliches Labor. Zwischen Zahnarzt und gewerblichen Laboren ist die Rechtsbeziehung durch die Regelungen des Werkvertrags bestimmt. Der Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den das Labor zur Herstellung der versprochenen zahntechnischen Leistung und der Zahnarzt als Auftraggeber zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet werden kann. Vom Dienstvertrag unterscheidet sich der Werkvertrag insbesondere dadurch, dass hier ein Erfolg geschuldet ist.
Auch wenn die Anfertigung des Zahnersatzes aus der zahnärztlichen Praxis ausgelagert wird und Dritte eingebunden werden, trägt doch der Zahnarzt die alleinige Verantwortung gegenüber dem Patienten. Bei der Versorgung eines Patienten mit Zahnersatz, der im Fremdlabor hergestellt wird, schließt der Zahnarzt zwei Verträge ab: einen Behandlungsvertrag mit dem Patienten und einen Werkvertrag mit dem Zahntechniker. Es besteht somit kein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Patienten und dem Fremdlabor.
Pflichten des Zahntechnikers im Verhältnis zum Zahnarzt
Grundsätzlich ist der Zahntechniker verpflichtet, Zahnersatz nach dem jeweils aktuellen Stand der Zahntechnik sowie den Vorgaben des auftraggebenden Zahnarztes, oder juristisch ausgedrückt „mangelfrei“ zu erstellen.
Weist ein Zahnersatz erkennbare Mängel auf, darf der Zahnarzt den Zahnersatz nicht eingliedern.
Dauer der Gewährleistungspflicht des Fremdlabors
Die Gewährleistungspflicht des Fremdlabors besteht für zwei Jahre (vgl. § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Sie beginnt mit dem Zeitpunkt der sogenannten „Abnahme“ zu laufen (vgl. §§ 634a Abs. 2, 640 BGB). Die Abnahme erfolgt in der Regel schlüssig, in dem der Zahnarzt den Zahnersatz eingliedert und dadurch die Leistung des Zahntechnikers verwertet.
Unser Tipp: Es besteht die Möglichkeit eine Zahnersatzversorgung vorerst provisorisch einzugliedern. Somit können bei Bedarf noch Veränderungen am eingegliederten Zahnersatz vorgenommen werden. Aus diesem Grund ist der Heil- und Kostenplan zum Zeitpunkt der provisorischen Eingliederung noch nicht abrechenbar, da der Zahnersatz noch nicht endgültig fertiggestellt ist.
Zur Beweislast hinsichtlich von Mängeln
Hinsichtlich der Mängel gilt, dass vor der Abnahme der Zahntechniker dafür darlegungs- und beweispflichtig ist, dass seine Leistung mangelfrei ist. Nach der Abnahme trägt der Zahnarzt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistung des Zahntechnikers im Zeitpunkt der Abnahme einen Mangel hatte.
Behält sich jedoch der Zahnarzt im Rahmen der Abnahme einen Mangel vor, so ändert die Abnahme insgesamt an der Beweislastverteilung nichts. Das heißt, dass der Zahntechniker hinsichtlich der Leistungsteile, die nicht vorbehaltlos abgenommen worden sind, weiterhin darlegungs- und beweisbelastet ist.
Im Rahmen der Abnahme ist dem Zahnarzt anzuraten, sich etwaige Mängel vorzubehalten, denn widrigenfalls droht – neben der Ausschlusswirkung nach § 640 Abs. 3 BGB – auch eine Beweislastumkehr hinsichtlich tatsächlicher Mängel.
Unser Tipp: Der Zahnarzt sollte für die Darlegungs- und Beweislast die entsprechende Dokumentation noch durch aussagekräftige Bilder von der ZE-Versorgung ergänzen.
Die Gewährleistungsrechte des Zahnarztes und wie sie geltend gemacht werden
Ist die Leistung durch das Fremdlabor mangelhaft, steht dem betroffenen Zahnarzt zunächst das Recht zu, Nacherfüllung zu verlangen. Der Zahntechniker hat dann die Wahl, ob er den Mangel beseitigt oder das Werk neu herstellt.
Der Zahnarzt sollte dem Fremdlabor das Verlangen der Nacherfüllung mit einer angemessenen Frist mitteilen. Die Frist beträgt in der Regel zwei Wochen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist, kann der Zahnarzt unterschiedliche Rechte geltend machen (vgl. § 634 BGB):
- er kann den Mangel selbst beseitigen und Aufwendungsersatz für die dadurch entstandenen Kosten verlangen,
- er kann von dem Vertrag zurücktreten,
- er kann die Vergütung mindern
- oder er kann Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend machen.
Gewährleistungsausschluss
Der Zahntechniker und der Zahnarzt können einen Ausschluss der Gewährleistung vereinbaren. Auf den Gewährleistungsausschluss kann sich der Zahntechniker aber gemäß § 639 BGB nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen hat.
Allgemein zum Unterschied zwischen einer Garantie und der Gewährleistung
Die Gewährleistung definiert eine zeitlich befristete Nachbesserungspflicht ausschließlich für Mängel, die zum Zeitpunkt der Abnahme - also zum Beispiel der definitiven Eingliederung des Zahnersatzes - bereits bestanden. Es kommt also auf die Mangelfreiheit im Zeitpunkt der Abnahme an.
Eine Garantie ist ein Versprechen des Herstellers über eine zusätzliche, freiwillige Leistung. Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle, da ja die Funktionsfähigkeit für den Zeitraum garantiert wird. Der Garantiegeber haftet innerhalb der vereinbarten Bestimmungen auch für Mängel, die erst nach der Abnahme aufgetreten sind. Hierdurch sind auch Schäden gedeckt, die bei normalem Gebrauch entstehen können - zum Beispiel Materialermüdungen.