Gleichartige Versorgung
Stand: 09.09.24
Versorgungsform: Gleichartige Versorgung
Für die Einstufung der Versorgungsform bilden die vier Arten des Zahnersatzes die Ausgangsbasis:
- Herausnehmbarer Zahnersatz
- Festsitzender Zahnersatz
- Kombinationszahnersatz
- Implantatgetragener Zahnersatz (Suprakonstruktion)
Eine gleichartige Versorgung liegt vor, wenn der geplante Zahnersatz der gleichen Art zuzuordnen ist, wie es die befundbezogene Regelversorgung vorsieht und zusätzliche Leistungen hinzukommen. Der Patient erhält den Festzuschuss für die Regelversorgung und trägt die Mehrkosten selbst. Diese Mehrkosten werden nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechnet, während die Regelversorgungsleistungen im Bema bleiben.
Gleichartige Versorgung bei Kronen, Stiften, Brücken, Teilprothesen und Kombinationszahnersatz (Nr. 4, Abschnitt 1, Anlage 2 zum BMV-Z)
Implantatgetragene Einzelkronen gehören zur Regelversorgung, wenn die Zahnersatz-Richtlinie Nr. 36a erfüllt ist. In solchen Fällen liegt eine gleichartige Versorgung vor, wenn die Verblendung über die Zahnersatz-Richtlinie Nr. 20 hinausgeht.
Implantatgetragene Totalprothesen gehören zur Regelversorgung, wenn die Zahnersatz-Richtlinie Nr. 36b erfüllt ist. In solchen Fällen liegt eine gleichartige Versorgung vor, wenn zusätzliche Leistungen hinzukommen (bspw. Systeme zur Verankerung von Prothesen auf Implantaten).
Wird für die Herstellung von Zahnkronen und Zahnersatz aus Metall anstelle der Gusstechnik das CAD/CAM-Verfahren angewandt, so geht dies über den Leistungsinhalt der BEL II hinaus und es liegt eine gleichartige Versorgung vor.
Die Abrechnung des Festzuschusses erfolgt über die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen.
Zu beachten ist, dass die Verwendung von Edelmetalllegierungen oder Reinmetall statt NEM-Legierungen eine Regelversorgung nicht zu gleichartigem Zahnersatz macht.
Versorgungsform bei Reparaturen nach Befundklasse 6