Kronen u. Brücken nach GOZ
Stand: 09.09.24
GOZ-Honorar für festsitzende Suprakonstruktionen
Implantatgetragene Krone
Eine implantatgetragene Einzelkrone ist nur bei Vorliegen der Zahnersatz-Richtlinie Nr. 36a Regelversorgung. Das zahnärztliche Honorar wird nach Bema berechnet. Eine gleichartige Versorgung liegt vor, wenn die Verblendung über die Zahnersatz-Richtlinie Nr. 20 hinausgeht. In diesen Fällen wird die Einzelkrone nach Ziffer 2200 GOZ berechnet. Bei Vorliegen der Zahnersatz-Richtlinie 36 ist im Heil- und Kostenplan (eFormular 3) die entsprechende Ausnahmeindikation im Feld Bemerkung anzugeben.
Ist die Zahnersatz-Richtlinie 36a nicht erfüllt, so liegt eine andersartige Versorgung vor. Das zahnärztliche Honorar wird nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechnet (GOZ-Ziffer 2200 etc.).
Bei verschraubten Suprakonstruktionen sind sowohl die Verschraubung selbst als auch die Abdeckung des Schraubenkanals mit Füllungsmaterial in der GOZ-Leistung enthalten. Ein erschwerter Zugang bei der Verschraubung und/oder Abdeckung des Schraubenkanals kann im Steigerungsfaktor (§ 5 GOZ) berücksichtigt werden.
Eine bakteriendichte Hohlraumversiegelung des Schraubenganges im Implantatkörper ist nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnungsfähig und als Privatleistung nach § 8 Abs. 7 BMV-Z vereinbarungsfähig. Siehe Formulare zur Vereinbarung von Privatleistungen.
Implantatgetragene Brücke/Teleskopbrücke
Eine implantatgetragene Brücke/Teleskopbrücke ist eine andersartige Versorgung. Das zahnärztliche Honorar wird nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechnet (GOZ-Ziffern 5000 oder 5040, 5070 etc.).
Bei verschraubten Suprakonstruktionen sind sowohl die Verschraubung selbst als auch die Abdeckung des Schraubenkanals mit Füllungsmaterial in der GOZ-Leistung enthalten. Ein erschwerter Zugang bei der Verschraubung und/oder Abdeckung des Schraubenkanals kann im Steigerungsfaktor (§ 5 GOZ) berücksichtigt werden.
Eine bakteriendichte Hohlraumversiegelung des Schraubenganges im Implantatkörper ist nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnungsfähig und als Privatleistung nach § 8 Abs. 7 BMV-Z vereinbarungsfähig. Siehe Formulare zur Vereinbarung von Privatleistungen