Implantataufbauelemente
Stand: 09.09.24
Ein- und Ausschrauben der Implantataufbauelemente
Bei der Erstversorgung, der Erneuerung und der Wiederherstellung von Suprakonstruktionen sind für alle Leistungen im Zusammenhang mit den Implantaten, wie die Implantate selbst, die Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente, keine Festzuschüsse ansetzbar (Festzuschuss-Richtlinie A 7). Diese Leistungen sind als Privatleistung nach § 8 Abs. 7 BMV-Z zu vereinbaren. Siehe Vereinbarung einer reinen Privatbehandlung.
Das Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven Phase wird nach Ziffer 9050 GOZ berechnet. Die rekonstruktive Phase beginnt mit den Behandlungsschritten zur prothetischen Versorgung der verlorengegangenen Zähne und endet mit der Eingliederung des endgültigen Zahnersatzes. Für die Berechnung der Leistung gilt:
- je Sitzung nur einmal je Implantat
- maximal drei Wechselvorgänge je Implantat
- mehr als drei Wechselvorgänge sind im Steigerungsfaktor (§ 5 GOZ) zu berücksichtigen
- Maßnahmen zur Verbesserung des Emergenzprofils der Gingiva ist nach § 6 Abs. 1 GOZ (analog) zu berechnen
Das Auswechseln von Aufbauelementen (Sekundärteilen) im Reparaturfall wird nach Ziffer 9060 GOZ berechnet.
- je Sitzung einmal je Implantat
- auch für den Austausch von Sekundärteilen
- auch für den Austausch von Befestigungsschrauben (Abutmentverschraubungen oder Koronalverschraubungen)
- Eine ggf. notwendige instrumentelle Entfernung eines intraimplantär frakturierten Aufbauelementes ist nach § 6 Abs. 1 GOZ zusätzlich zu Ziffer 9060 GOZ berechnungsfähig.
- Die Wiederbefestigung der Aufbauelemente zum Zweck der Reinigung nach rekonstruktiver Phase ist nicht beschrieben und daher analog zu berechnen.
Die anfallenden Materialkosten zu Ziffern 9050 bzw. 9060 GOZ können gesondert in Rechnung gestellt werden (§§ 3,4 GOZ). Gegebenenfalls fallen in diesem Zusammenhang zahntechnische Auslagen nach § 9 GOZ (beispielsweise die Auswahl des Implantat-Abutments) an.
Eine ggf. notwendige bakteriendichte Hohlraumversiegelung des Schraubenganges im Implantatkörper ist nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnungsfähig und als Privatleistung nach § 8 Abs. 7 BMV-Z vereinbarungsfähig.