Verbindungselemente nach GOZ Stand: 09.09.24
GOZ-Honorar für Verbindungselemente
Implantatgetragene Verbindungselemente, welche zur Verankerung der Suprakonstruktion dienen, sind im Bema nicht beschrieben und werden nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechnet.
Implantatgetragene Stegvorrichtung
Abb.: Nr. 1: Aufbauelement auf Implantat (Stegkappe), Nr. 2: Stegspanne, Nr. 3: Konfektionierter Stegreiter, Nr. 4: Prothesensattel (Freiendsattel)
Aufbauelement auf Implantat (Stegkappe)
Die Versorgung eines Implantates mit einem Aufbauelement zur Verankerung der Prothese (Stegkappe) erfüllt die Funktion der Leistung nach Ziffer 5030 GOZ, jedoch trifft die Beschreibung "Wurzelkappen mit Stift" nur im weiteren Sinne zu. Somit ist es zulässig, diese Leistung entweder nach Ziffer 5030 GOZ oder entsprechend § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen.
Stegspanne
Stegspannen werden je zu überbrückender Spanne nach Ziffer 5070 GOZ berechnet:
je Stegspanne, konfektioniert
je Stegspanne, individuell
je Extensionssteg (Stummelsteg)
Stegverbindungselemente
Matrize und Patrize gelten als ein Verbindungselement, welches nach Ziffer 5080 GOZ berechenbar ist:
je konfektioniertes Steggeschiebe
je individuelles Steggeschiebe
je halbindividuelles Steggeschiebe (z. B. Primärteil individuell plus Sekundärteil konfektioniert)
Für die Erneuerung des Sekundärteils eines Steggeschiebes ist die Ziffer 5080 GOZ berechenbar. (Das nicht mehr reparierbare Sekundärteil muss aus dem Zahnersatz herausgelöst und ein neues, präzise angepasstes Sekundärteil in die Basis der Prothese eingearbeitet werden.)
Die Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselementes nach Ziffer 5080 GOZ durch Neujustieren, Aktivieren oder Auswechseln wird nach Ziffer 5090 GOZ berechnet.
Implantatgetragene, konfektionierte Verankerungselemente zur Befestigung einer Prothese
Abb.: Die Abbildung zeigt ein konfektioniertes Verankerungselement, welches auf einem Implantat basiert und zur Befestigung einer Prothese dient.
Die Versorgung eines Implantates mit konfektionierten Verankerungselementen zur Befestigung einer Prothese erfüllt die Funktion der Leistung nach Ziffer 5030 GOZ, jedoch trifft die Beschreibung "Wurzelkappen mit Stift" nur im weiteren Sinne zu. Somit ist es zulässig, diese Leistung entweder nach Ziffer 5030 GOZ plus Ziffer 5080 GOZ oder entsprechend § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen.
Auch die Erneuerung des Primärteils eines implantatgetragenen, konfektionierten Verankerungssystems ist entweder nach Ziffer 5030 GOZ oder entsprechend § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Bei Notwendigkeit fällt die GOZ-Ziffer 5090 zusätzlich an.
Für die Erneuerung des Sekundärteils eines implantatgetragenen, konfektionierten Verankerungssystems ist die Ziffer 5080 GOZ berechenbar. (Das nicht mehr reparierbare Sekundärteil muss aus dem Zahnersatz herausgelöst und ein neues, präzise angepasstes Sekundärteil in die Basis der Prothese eingearbeitet werden.)
Die Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselementes nach Ziffer 5080 GOZ durch Neujustieren, Aktivieren oder Auswechseln wird nach Ziffer 5090 GOZ berechnet.
Implantatgetragene Teleskop- oder Konuskronen
Die Versorgung eines Implantates mit einer Teleskop- oder Konuskrone im Zusammenhang mit Prothesen ist nach Ziffer 5040 GOZ zu berechnen.
Bei Erneuerung einer Sekundär-Teleskopkrone ist die Ziffer 5100 GOZ, bei Erneuerung einer Primär-Teleskopkrone ist die Leistung entsprechend § 6 Abs. 1 GOZ analog berechenbar. Ggf. fallen zusätzliche Leistungen nach Ziffer 5080 GOZ oder nach Ziffer 5090 GOZ an.