Prothese nach GOZ
Stand: 09.09.24
GOZ-Honorar für herausnehmbare Suprakonstruktion
Implantatgetragene Totalprothese
Eine implantatgetragene Totalprothese ist nur bei Vorliegen der Zahnersatz-Richtlinie Nr. 36b eine Regelversorgung. Das zahnärztliche Honorar wird nach Bema berechnet. Bei Vorliegen der Zahnersatz-Richtlinie 36 ist im Heil- und Kostenplan (eFormular 3) die entsprechende Ausnahmeindikation im Feld Bemerkung anzugeben.
CAVE: Implantatgetragene Verbindungselemente, welche zur Verankerung der Suprakonstruktion dienen, sind im Bema nicht beschrieben und werden nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechnet. Das GOZ-Honorar für diese Verbindungselemente ist im Heil- und Kostenplan (eFormular 3) aufzuführen. In solchen Fällen liegt eine gleichartige Versorgung vor, wenn zusätzliche Leistungen hinzukommen (bspw. Systeme zur Verankerung von Prothesen auf Implantaten).
Ist die Zahnersatz-Richtlinie 36b nicht erfüllt (keine Atrophie), so liegt eine andersartige Versorgung vor. Das zahnärztliche Honorar wird nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechnet (GOZ-Ziffern 5220, 5230 etc.).
Coverdenture-/Deckprothese als Hybridkonstruktion
Eine Coverdenture-/Deckprothese als Hybridkonstruktion ist eine andersartige Versorgung. Das zahnärztliche Honorar wird nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechnet. Diese Leistung ist in der Anlage 1 zur GOZ nicht beschrieben und wird somit entsprechend § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet.
Partielle Modellgussprothese ausschließlich auf Implantaten
Eine partielle Modellgussprothese, welche ausschließlich implantatgetragen ist, ist eine andersartige Versorgung. Das zahnärztliche Honorar wird nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechnet. Diese Leistung ist in der Anlage 1 zur GOZ nicht beschrieben und wird somit entsprechend § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet.
Für die Prothesenspanne ist die Ziffer 5070 GOZ je Sattel, auch je Freiendsattel, berechnungsfähig.