Zahntechnik nach BEL (RV)
Stand: 09.09.24
Zahntechnische Leistungen nach BEL II (Regelversorgung)
Die unten aufgeführten BEL-Nrn. haben nur dann Bindungswirkung für den Zahntechniker, wenn der Zahnarzt dem zahntechnischen Labor bei der Auftragsvergabe bestätigt, dass sich der Auftrag auf eine Ausnahmeindikation nach § 28 Abs. 2 SGB V oder auf einen Ausnahmefall nach Nr. 36 der Zahnersatz-Richtlinien bezieht. Alle weiteren im Zusammenhang mit Implantaten erbrachten zahntechnischen Leistungen werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet ( § 2 Besondere Vertragsgegenstände, BEL II).
BEL II -Leistungen, welche bei Ausnahmeindikation bzw. bei Ausnahmefall abrechenbar sind:
- 001 8 Modell bei Implantatversorgung
- 012 8 Mittelwertartikulator bei Implantatversorgung
- 021 8 Basis für Aufstellung bei Implantatversorgung
- 022 8 Bisswall bei Implantatversorgung
- 102 6 Vollkrone/Metall bei Implantatversorgung
- 102 8 Krone für vestibuläre Verblendung bei Implantatversorgung
- 162 8 Vestibuläre Verblendung Keramik bei Implantatversorgung
- 163 8 Zahnfleisch Keramik bei Implantatversorgung
- 301 8 Aufstellung Grundeinheit bei Implantatversorgung
- 302 8 Aufstellung auf Wachs je Zahn bei Implantatversorgung
- 361 8 Fertigstellung Grundeinheit bei Implantatversorgung
- 362 8 Fertigstellen je Zahn bei Implantatversorgung
- 933 8 Versandkosten bei Implantatversorgung