Digitale Abformung
Stand: 01.09.25
Optisch-elektronische Abformung bei einem Aufbissbehelf
Als GKV-Leistung sind ausschließlich konventionelle Abformungen mit Löffeln und das daraus gewonnene Modell aus Gips abrechnungsfähig. Die optisch-elektronische Abformung ist im GKV-Leistungskatalog nicht enthalten.
In der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ist die optisch-elektronische Abformung nach Ziffer 0065 GOZ berechnungsfähig.
Siehe Rahmenbedingung des Sachleistungsprinzips, Vereinbarung einer reinen Privatbehandlung
Diagnostische Auswertung und Planung
Zum Zweck der diagnostischen Auswertung und Planung ist die Ziffer 0065 GOZ als Privatleistung gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z vereinbarungsfähig, wenn sich der Patient für die optisch-elektronische Abformung entscheidet. Neben der Ziffer 0065 GOZ ist die computergestützte Auswertung zur Diagnose oder Planung analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnungsfähig.
Die Bema-Nr. 7b fällt in diesem Fall nicht an und kann auch nicht abgerechnet werden. Eine Mehrkostenvereinbarung ist nicht möglich.
Herstellung eines Aufbissbehelfs
Zum Zwecke der Herstellung eines Aufbissbehelfs gemäß Bema ist die Ziffer 0065 GOZ und ggf. zahntechnische Auslagen für gedruckte Modelle nach § 9 GOZ als Privatleistung gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z vereinbarungsfähig. Bei der Abrechnung der zahntechnischen Leistungen ist zu beachten:
- Digitale Herstellung im CAD/CAM-Verfahren: Insbesondere, wenn sich ein GKV-Patient für die optisch-elektronische Abformung nach Ziffer 0065 GOZ entschieden hat, ist die Herstellung des Aufbissbehelfs im CAD/CAM-Verfahren denkbar. Da ein Aufbissbehelf im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung nach den Vorgaben des BEL II gefertigt und berechnet werden muss (Sachleistung), nutzt das Labor im Falle bei Verwendung eines Übertragungsbogens – gleich, ob analog oder digital – nur die Werte einer arbiträren Scharnierachsenbestimmung. Weitere Werte müssen weder erhoben und übermittelt werden.
- Konventionelle Herstellung auf gedruckten Modellen: Gedruckte Modelle werden dem Patienten nach § 9 GOZ (z. B. nach BEB) in Rechnung gestellt. Die Abrechnung der Montage von Modellen im Mittelwertartikulator sowie des Aufbissbehelfs erfolgt nach BEL II. Hierbei ist der Leistungsinhalt der entsprechenden BEL-Leistungen zu berücksichtigen.
- Bei der Übermittlung der Daten an die KZVB ist ein KZV-interner Hinweis erforderlich.