§ 3 Dokumentation des Behandlungsanspruchs nach § 1 und Erklärung des Patienten
Stand: 01.01.23
§ 3 Dokumentation des Behandlungsanspruchs nach § 1 und Erklärung des Patienten
- Zur Dokumentation des Behandlungsanspruchs wird die Europäische Krankenversicherungskarte, die Global Health Insurance Card bzw. die Provisorische Ersatzbescheinigung zweimal kopiert. Der Vertragszahnarzt bescheinigt die Übereinstimmung der Daten auf den Kopien mit denen auf der Europäischen Krankenversicherungskarte, der Global Health Insurance Card oder der Provisorischen Ersatzbescheinigung durch Datum, Unterschrift und Vertragszahnarztstempel. Die Dokumentation erfolgt bei der ersten Inanspruchnahme des Vertragszahnarztes. Stellt sich der Patient nach Ablauf von drei Monaten nach der erstmaligen Inanspruchnahme ein weiteres Mal in der Praxis vor, so ist eine erneute Dokumentation durchzuführen.
- Vor Durchführung der Behandlung hat der Patient die „Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung“ des Anhangs 15 dieser Vereinbarung auszufüllen und zu unterschreiben. Eine Kopie dieser Erklärung verbleibt beim Vertragszahnarzt. Der Vertragszahnarzt achtet auf Vollständigkeit der Angaben. Dies gilt auch in den Fällen nach § 1 Absatz 4 Satz 1. Ist die Dokumentation nach Absatz 1 (Kopien von Europäischer Krankenversicherungskarte, Global Health Insurance Card oder Provisorischer Ersatzbescheinigung) erneut durchzuführen, ist auch ein neues Formular „Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung“ auszufüllen und zu unterschreiben.
- Eine Kopie der Europäischen Krankenversicherungskarte, der Global Health Insurance Card oder der Provisorischen Ersatzbescheinigung sowie die Originalfassung der Erklärung sind unverzüglich an die deutsche aushelfende Krankenkasse zu übersenden. Eine Kopie verbleibt jeweils beim Vertragszahnarzt. Der Vertragszahnarzt ist verpflichtet, die Kopie der Erklärung und die Zweitkopie der Europäischen Krankenversicherungskarte, der Global Health Insurance Card oder der Provisorischen Ersatzbescheinigung aufzubewahren. In den Fällen nach § 1 Absatz 4 Satz 1 ist die Originalfassung des Formulars vom Vertragszahnarzt bis zum Ablauf von zehn Tagen aufzubewahren. Im Übrigen sind die Aufbewahrungsfristen gemäß § 8 Abs. 3 BMV-Z zu beachten.
- In den Fällen, in denen ein Nationaler Anspruchsnachweis nach § 1 Absatz 1 als Anspruchsnachweis vorgelegt wird, überprüft der Vertragszahnarzt die Identität des Patienten. Als Identitätsnachweis gilt der Personalausweis oder der Reisepass. Der Nationale Anspruchsnachweis verbleibt zur Dokumentation des Behandlungsanspruchs beim behandelnden Vertragszahnarzt.
5 Die aus Anhang 1 ersichtliche „Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung" ist als Mustererklärung in der Sprachversion Deutsch/Englisch abgebildet. Weitere Sprachversionen werden über die zahnärztlichen Praxisverwaltungssysteme den Praxen zur Verfügung gestellt.