Präambel
Stand: 01.01.23
Präambel
Die Vereinbarung legt Rahmenempfehlungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung vertragszahnärztlicher Leistungen nach §§ 106, 106a SGB V fest. Die Rahmenempfehlungen sind in den Vereinbarungen nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB V, die die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich und die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen treffen, zu berücksichtigen. Die Krankenkassen und die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen überwachen die Wirtschaftlichkeit der vertragszahnärztlichen Versorgung durch Beratungen und Prüfungen. Der Inhalt und die Durchführung der Beratungen und Prüfungen sind durch die Vertragspartner auf der Landesebene zu vereinbaren.
§ 4 Inkrafttreten
Stand: 01.01.23
§ 4 Inkrafttreten
Die Rahmenempfehlung tritt am Tag nach der Unterzeichnung in Kraft. Sie gilt nur für Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung, auf die die §§ 106, 106a Abs. 1 SGB V i.d.F. des Terminservice- und Versorgungsgesetzes Anwendung finden.
Anlage 17: Rahmenempfehlungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung
Stand: 01.01.23
Rahmenempfehlungen nach §106a Abs. 3 SGB V
Vereinbarung zwischen der KZBV und dem GKV-Spitzenverband
In der Fassung vom 04.05.2020, Datum des Inkrafttretens: 05.05.2020
(Anlage 17, BMV-Z)