Anlage Nr. 2 zum Verteilungsmaßstab der KZVB
Stand: 01.01.25
Anlage Nr. 2 zum Verteilungsmaßstab der KZVB
I. Meldeverfahren für konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen
- Die KZVB ermittelt monatlich, ob die für konservierend-chirurgische Leistungen (KCH) und Röntgenleistungen (Bema-Teil 1) zur Verfügung stehende anteilige Gesamtvergütung zur Begleichung der Honoraranforderungen der Zahnärzte (vgl. § 1 Abs. 3 Allg. Bestimmungen) bei der Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten für das laufende Kalenderjahr ausreicht. Sie fordert zu diesem Zweck von ihren Mitgliedern in diesem Bereich zusätzlich zur Leistungsabrechnung monatlich eine Übersicht über die erbrachten vertragszahnärztlichen Leistungen nach Bema-Teil 1 („Zusammenstellung“) an.
- Der Zahnarzt ist verpflichtet, monatlich die Zusammenstellung bei der Landesgeschäftsstelle der KZVB in München einzureichen. Die Einreichung erfolgt grundsätzlich durch Datenfernübertragung. Näheres zu den jeweils anzuwendenden Verfahren wird von der KZVB bestimmt. Die Einreichungstermine werden rechtzeitig vorher bekanntgegeben.
- Die Zusammenstellung erfolgt monatlich in Form der Quartalsabrechnung.
- Unvollständige, fehlerhafte, unleserliche oder aus sonstigen Gründen nicht verwertbare Zusammenstellungen werden von der KZVB an den Zahnarzt mit der Aufforderung zurückgereicht, binnen drei Arbeitstagen eine verwertbare Zusammenstellung nachzureichen.
- Mit der Einreichung einer Zusammenstellung entsteht selbst kein Honoraranspruch des Zahnarztes gegenüber der KZVB.
- Der Vorstand kann eine temporäre oder vollständige Aussetzung des Meldeverfahrens beschließen oder abweichend von dem Meldeverfahren nach den Absätzen 1-6 auch ein geeignetes anderes Verfahren (z. B. in Form eines Mikrozensus o. ä.) implementieren.
II. Honorarverteilungsregelungen für konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen
- Das dem Zahnarzt kalenderjährlich zur Verfügung stehende Abrechnungsvolumen für konservierend-chirurgische Behandlungen und Röntgenleistungen (Bema-Teil 1) wird durch die von dem Zahnarzt abgerechneten KCH-Behandlungsfälle (vgl. § 9 Abs. 1 BMV-Z), getrennt nach Krankenkassen oder Verbänden von Krankenkassen (entsprechend den vertraglichen Vergütungsregelungen) bestimmt. Für jede Praxis wird bei der Abrechnung die von der KZVB ermittelte Anzahl der Behandlungsfälle mit einem Budgetbetrag multipliziert.
- Es werden für diese Behandlungsfälle drei unterschiedliche Fallgruppen mit jeweils unterschiedlichen Budgetbeträgen festgelegt: Budgetbetrag „U“ für die Behandlungsfälle der Fallgruppe „U“ (im Wesentlichen Untersuchungsleistungen bzw. diagnostische Maßnahmen, insbesondere Röntgenleistungen), Budgetbetrag „B“ für die Behandlungsfälle der Fallgruppe „B“ (im Wesentlichen konservierend-chirurgische Basisleistungen) und Budgetbetrag „K“ für alle anderen Behandlungsleistungen aus dem Bema-Teil 1 (im Wesentlichen kieferchirurgische Leistungen) als Fallgruppe „K“. Die Zuordnung eines Behandlungsfalles zu einem Budgetbetrag (Fallgruppe) erfolgt anhand der als Anhang beigefügten Tabelle. Pro Behandlungsfall kann nur ein Budgetbetrag zugeordnet werden. Beinhaltet ein Behandlungsfall Leistungen aus mehreren Fallgruppen, so wird der Budgetbetrag der jeweils höher bewerteten Fallgruppe zugeordnet. Eine Änderung der Zuordnung der Leistungen zu den Fallgruppen ist vom Vorstand mit den Vorsitzenden der VV und dem Vorsitzenden des VV-Ausschusses abzustimmen.
- Für jede Praxis wird dann bei der Abrechnung die von der KZVB ermittelte Anzahl der Behandlungsfälle pro Gruppe mit dem jeweiligen Budgetbetrag multipliziert. Die Gesamtsumme aus diesen Teil-Budgetsummen ergibt die der Praxis zur Verfügung stehende Gesamtbudgetsumme aus dem Bema-Teil 1. Die so gebildete Budgetsumme steht dem Zahnarzt kalenderjährlich als maximales garantiertes Abrechnungsvolumen für zahnärztliches Honorar in Euro (nur Kassenleistungen), getrennt nach Krankenkassen oder Verbänden von Krankenkassen für konservierend-chirurgische Behandlungsleistungen und Röntgenleistungen zur Verfügung. Die Budgetbeträge (Fallgruppe „U“, „B“ und „K“) werden quartalsweise für Krankenkassen oder Verbände von Krankenkassen vom Vorstand festgelegt und den Mitgliedern vor Beginn des Quartals bekanntgegeben. Andernfalls gelten die bisherigen Budgetbeträge bis Quartalsende fort. Der jeweilige Budgetbetrag berücksichtigt insbesondere die kalenderjährlich für konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen zur Verfügung stehende anteilige Gesamtvergütung, die Anzahl der zugelassenen/ermächtigten und voraussichtlich neu zuzulassenden Zahnärzte, die Entwicklung der Anzahl der KCH-Behandlungsfälle und die von den Krankenkassen gezahlten Vergütungen.
- Überschreitet der Zahnarzt bei der Leistungsabrechnung seine insgesamt kalenderjährlich zur Verfügung stehende Gesamt-Budgetsumme, besteht zunächst für die überschießenden Abrechnungen kein Vergütungsanspruch. Verbleibt nach Erfüllung der garantierten Vergütungsansprüche noch verteilungsfähige Gesamtvergütung für konservierend-chirurgische Behandlungen und Röntgenleistungen, werden die zunächst ausgeschlossenen Vergütungsansprüche anteilig in dem Verhältnis dieser Vergütungsansprüche zu der verbleibenden Gesamtvergütung erfüllt (Jahresschlussabrechnung mit Berechnung einer Mehrleistungsvergütung). Ein genereller Anspruch auf Mehrleistungsvergütung besteht nicht.
- Ausschlaggebend für die kalenderjährliche Zuordnung einer Behandlungsleistung ist, vorbehaltlich anderer gesamtvertraglicher Regelungen, deren Abrechnungsdatum. Abrechnungen, die bis spätestens zum 05.01. des Folgejahres eingereicht werden, werden dem vorangegangenen Kalenderjahr zugerechnet.
- Die Auszahlung aller Honorare für konservierend-chirurgische Behandlungsleistungen und Röntgenleistungen eines Kalenderjahres erfolgt, soweit die krankenkassen- oder verbandsbezogene Budgetsumme überschritten wird, unter Vorbehalt. Eine Berechnung der Mehrleistungsvergütung wird erfolgen, wenn die Vergütungsansprüche der Zahnärzte für das Kalenderjahr und die Gesamtvergütung abschließend festgestellt sind.
- Bei ungewöhnlichen Abweichungen von Abrechnungen im Vergleich zu Vorquartalen und bei auffälligen Fallwerten kann die KZVB, unbeschadet anderer Regelungen, zusätzliche Überprüfungen und ggf. Berichtigungen vornehmen.
Anlagen (Stand 2025)
Eingruppierung Bema- und GOÄ-Nrn. für HVM - Fallgruppe U
Eingruppierung Bema- und GOÄ-Nrn. für HVM - Fallgruppe B
Eingruppierung Bema- und GOÄ-Nrn. für HVM - Fallgruppe K
Anlage Nr. 4 zum Verteilungsmaßstab der KZVB
Stand: 01.01.23
Anlage Nr. 4 zum Verteilungsmaßstab der KZVB
Honorarverteilungsregelungen für die systematische Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen und für die Behandlungen von Verletzungen des Gesichtsschädels (Kieferbruchbehandlungen), für die Behandlungen von Kiefergelenkserkrankungen (Aufbissbehelfe) und obstruktiver Schlafapnoe (Unterkieferprotrusionsschiene)
- Das dem Zahnarzt (vgl. § 1 Abs. 3 Allg. Bestimmungen) kalenderjährlich zur Verfügung stehende Abrechnungsvolumen in Euro (nur Kassenleistung) für die systematische Behandlungen von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen, für Kieferbruchbehandlungen, Behandlungen mit Aufbissbehelfen oder einer Unterkieferprotrusionsschiene (Bema-Teile 2 und 4) wird durch die von dem Zahnarzt kalenderjährlich behandelten Fälle der systematischen Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen (PAR1 bzw. PAR2-Fall) und Fälle von Kieferbruchbehandlungen und Behandlungen mit Aufbissbehelfen (KB-Fall) oder einer Unterkieferprotrusionsschiene (UKPS-Fall), jeweils getrennt nach dem Leistungsbereich und Krankenkassen oder Verbänden von Krankenkassen bestimmt. Als sog. „PAR1-Fall“ zählt dabei jeder bei der KZVB im Rahmen eines Abrechnungstermins zur Abrechnung vorgelegte Fall (je Patient), bei dem eine Leistung nach Bema-Nr. AITa oder AITb zur Abrechnung gebracht wird. Als sog. „PAR2-Fall“ zählt dabei jeder bei der KZVB im Rahmen eines Abrechnungstermins zur Abrechnung vorgelegte Fall (je Patient), bei dem eine unterstützende Parodontitistherapie, welche zeitlich nach den Leistungen eines PAR1-Falls (beim gleichen Patienten) erbracht wurde, mit Leistungen nach Bema-Nr. UPTa bis UPTg zur Abrechnung gebracht wird. Als „KB-Fall“ zählt dabei jeder bei der KZVB im Rahmen eines Abrechnungstermins zur Abrechnung vorgelegte Fall (je Patient), in dem Leistungen nach Bema-Nr. K 1 bis K 4 abgerechnet werden. Als „UKPS-Fall“ zählt dabei jeder bei der KZVB im Rahmen eines Abrechnungstermins zur Abrechnung vorgelegte Fall (je Patient), in dem Leistungen nach Bema-Nr. UP3 abgerechnet werden.
Mit den PAR1-, PAR2-, KB- und UKPS-Fallzahlen werden jeweils von der KZVB ermittelte Budgetbeträge (Bb) für die Bema-Teile 2 und 4 multipliziert. Die Budgetbeträge werden quartalsweise und gesondert für die Krankenkassen oder Verbände von Krankenkassen vom Vorstand festgelegt und den Zahnärzten bekanntgegeben bzw. gilt der bisherige Budgetbetrag fort.
Die Budgetbeträge berücksichtigen insbesondere die kalenderjährlich für die Bema-Teile 2 und 4 zur Verfügung stehende anteilige Gesamtvergütung, die Anzahl der zugelassenen und voraussichtlich neu zuzulassenden Zahnärzte sowie die Entwicklung der Anzahl der abgerechneten Fälle der Bema-Teile 2 und 4. Die sich aus der Multiplikation von PAR1-, PAR2-, KB- und UKPS-Fallzahl und jeweiligem Budgetbetrag ergebenden Budgetsummen (Bs) stehen der Praxis kalenderjährlich als maximales garantiertes Abrechnungsvolumen für die vertragszahnärztliche Vergütung in Euro (nur Kassenleistungen), getrennt nach Krankenkassen oder Verbänden von Krankenkassen, für Behandlungsleistungen für die Bema-Teile 2 und 4 (vgl. dazu im einzelnen oben) zur Verfügung.
- Überschreitet der Zahnarzt bei der Leistungsabrechnung die krankenkassen- oder verbandsbezogene kalenderjährlich zur Verfügung stehende Budgetsumme, besteht zunächst für die überschießenden Abrechnungen kein Vergütungsanspruch. Verbleibt nach Erfüllung der Vergütungsansprüche noch verteilungsfähige Gesamtvergütung für Behandlungsleistungen für die Bema-Teile 2 und 4, werden die zunächst ausgeschlossenen Vergütungsansprüche anteilig in dem Verhältnis dieser Vergütungsansprüche zu der verbleibenden Gesamtvergütung erfüllt (Jahresschlußabrechnung mit Berechnung einer Mehrleistungsvergütung). Ein Anspruch auf Mehrleistungsvergütung besteht nicht.
- Ausschlaggebend für die kalenderjährliche Zuordnung einer Leistung nach den Bema-Teilen 2 und 4 ist, vorbehaltlich anderer gesamtvertraglicher Regelungen, deren Abrechnungsdatum. Abrechnungen, die bis spätestens zum 05.01. des Folgejahres eingereicht werden, werden dem vorangegangenen Kalenderjahr zugerechnet.
- Die Auszahlung aller Vergütungen (Kassenleistung) für Leistungen für die Bema-Teile 2 und 4 eines Kalenderjahres erfolgt, soweit die krankenkassen- oder verbandsbezogene Budgetsumme überschritten wird, unter Vorbehalt. Eine Berechnung der Mehrleistungsvergütung wird erfolgen, wenn die Vergütungsansprüche der Zahnärzte für das Kalenderjahr und die Höhe der (anteiligen) Gesamtvergütungen für die Bema-Teile 2 und 4 abschließend festgestellt sind.