Rechtsgrundlagen Ordnungen / Verordnungen Bayern Disziplinarordnung § 1 Gegenstand des Disziplinarverfahrens Stand: 01.01.23
§ 1 Gegenstand des Disziplinarverfahrens
Mitgliedern gemäß § 3 Abs. 1 oder Ermächtigten gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung der KZVB, die ihre vertragszahnärztlichen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die KZVB eine Verwarnung oder einen Verweis oder eine Geldbuße bis zu dem sich aus § 81 Abs. 5 SGB V ergebenden Höchstbetrag auferlegen oder das Ruhen der Zulassung nach Maßgabe des § 81 Abs. 5 SGB V anordnen.
§ 2 Zuständigkeit Stand: 01.01.23
§ 2 Zuständigkeit
Zuständig für Entscheidungen nach § 1 ist der Disziplinarausschuss der KZVB oder der Vorstand gemäß § 9 Abs. 1 . Die Geschäftsführung des Disziplinarausschusses obliegt der Landesgeschäftsstelle der KZVB.
§ 3 Disziplinarausschuss Stand: 01.01.23
§ 3 Disziplinarausschuss
Bei der KZVB wird ein ständiger Disziplinarausschuss gebildet, der aus zwei Zahnärzten (Mitglieder der KZVB) und einem Juristen mit der Befähigung zum Richteramt besteht. Sie dürfen nicht in einem ständigen Dienstverhältnis zu der KZVB stehen.
Den Vorsitz in dem Disziplinarausschuss führt ein zahnärztliches Mitglied. Jedes Mitglied des Disziplinarausschusses kann von dem Vorsitzenden zum Berichterstatter (und/oder Untersuchungsführer) bestellt werden.
Für die Mitglieder des Disziplinarausschusses sind Stellvertreter zu bestellen.
Die Mitglieder des Disziplinarausschusses und ihre Stellvertreter werden durch den Vorstand der KZVB für die Dauer dessen Amtszeit bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich.
Bei Bedarf können durch den Vorstand weitere Disziplinarausschüsse in gleicher Besetzung eingesetzt werden.
§ 4 Einleitung des Verfahrens Stand: 01.01.23
§ 4 Einleitung des Verfahrens
Über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens beschließt der Vorstand der KZVB. Beantragt ein Mitglied der KZVB die Einleitung eines Verfahrens gegen sich selbst, so entfällt ein Beschluss des Vorstands.
Vor der Einleitung ist dem Betroffenen durch Einschreiben mit Rückschein Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich zu äußern. Die Vorwürfe sind dabei genau zu bezeichnen. Sofern der Vorstand die Einleitung eines Disziplinarverfahrens beschließt, sind die Akten dem Disziplinarausschuss zur weiteren Untersuchung und zur Entscheidung über die in dem Einleitungsbeschluss bezeichneten Vorwürfe zu übergeben.
Der Disziplinarausschuss soll innerhalb von drei Monaten nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens eine mündliche Verhandlung anberaumen oder eine Entscheidung nach § 9 treffen.
Der Disziplinarausschuss kann Handlungen, die denselben rechtlichen Vorwurf oder denselben Behandlungsfall betreffen, sofern diese erst im Lauf der Ermittlungen bekannt werden, in seine Entscheidung miteinbeziehen.
Sofern der Betroffene zustimmt, können auch andere Vorwürfe wegen vertragszahnärztlicher Pflichtverletzung in die Untersuchung und Entscheidung des Disziplinarausschusses miteinbezogen werden. Die Zustimmung soll in schriftlicher Form oder zu Protokoll abgegeben werden.
Disziplinarordnung Stand: 01.01.23
Disziplinarordnung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns (KZVB)
Geänderte Fassung beschlossen durch die Vertreterversammlung am 25.11.2017. Genehmigt vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege am 22.01.2018 (G33a-K4322-2017/1-5).
§ 5 Allgemeine Verfahrensvorschriften Stand: 01.01.23
§ 5 Allgemeine Verfahrensvorschriften
Die Verhandlungen des Disziplinarausschusses sind nicht öffentlich.
Der Disziplinarausschuss kann seine Sitzungen an allen Orten Bayerns durchführen.
Der Disziplinarausschuss ist nur bei voller Besetzung beschlussfähig.
Der Betroffene ist zu allen mündlichen Verhandlungen und Beweisaufnahmen des Disziplinarausschusses mit einer Frist von zwei Wochen zu laden. Er ist in der Ladung darauf hinzuweisen, dass der Disziplinarausschuss auch in seiner Abwesenheit Beweisaufnahmen durchführen, verhandeln und entscheiden kann. Die Besetzung des Disziplinarausschusses ist ihm mitzuteilen.
Jedes Mitglied der KZVB ist verpflichtet, alle ihm vom Disziplinarausschuss zugehenden Anfragen und Anforderungen rechtzeitig und vollständig, insbesondere innerhalb gesetzter Fristen zu beantworten und angeforderte Unterlagen vorzulegen. Dies gilt entsprechend für die Bezirksstellen, die Dienststelle Nürnberg und alle Abteilungen der KZVB. Der Disziplinarausschuss kann die Vorlage von Originalbehandlungsunterlagen (z. B. Röntgenaufnahmen, Modelle, Patientenkarteikarte etc.) verlangen.
Der Vorsitzende des Disziplinarausschusses oder in seinem Auftrag ein anderes Mitglied des Disziplinarausschusses können die Landesgeschäftsstelle ersuchen, ergänzende Stellungnahmen einzuholen, weitere Unterlagen zu beschaffen oder bestimmt zu bezeichnende Ermittlungen zu treffen, die zur Untersuchung und Entscheidung für erforderlich erachtet werden.
§ 6 Vertretung Stand: 01.01.23
§ 6 Vertretung
Der Betroffene kann sich in allen Disziplinarverfahren durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Zahnarzt seines Vertrauens - auch neben einem Rechtsanwalt - vertreten lassen.
Eine Erstattung von Kosten des Betroffenen und seiner Bevollmächtigten findet nicht statt. Dies gilt auch für den Fall des Freispruchs oder der Einstellung des Disziplinarverfahrens.
Soweit zur Untersuchung und Sachaufklärung erforderlich, kann der Disziplinarausschuss das persönliche Erscheinen des Betroffenen vor dem Ausschuss anordnen.
§ 7 Teilnehmer Stand: 01.01.23
§ 7 Teilnehmer
Unbeschadet anderer Regelungen sind zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme und Beratung vor dem Disziplinarausschuss berechtigt:
Der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende der Bezirksstelle des Betroffenen,
Geschäftsführer und Justitiare der KZVB,
Mitglieder des Vorstandes der KZVB. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Der Disziplinarausschuss kann die Anwesenheit weiterer Personen im Einzelfall zulassen.
Den zur Teilnahme Berechtigten sind rechtzeitig die Termine zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vor dem Disziplinarausschuss bekanntzugeben. Eine Pflicht zur Teilnahme besteht nicht.
Alle an dem Verfahren Beteiligten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 8 Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme Stand: 01.01.23
§ 8 Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme
Eine mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarausschuss beginnt mit einer zusammenfassenden Darstellung der Angelegenheit durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter.
Der Disziplinarausschuss hat dem Betroffenen und anwesenden Beteiligten in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies gilt auch, wenn eine Beweisaufnahme durchgeführt wurde.
Der Disziplinarausschuss ermittelt den Sachverhalt; er bestimmt Art und Umfang seiner Ermittlungen. Er kann schriftliche Aussagen von Zeugen und Sachverständigen für genügend erachten. An das Vorbringen von Beteiligten und an Beweisanträge ist der Disziplinarausschuss nicht gebunden.
Nach der mündlichen Verhandlung soll eine Beratung und Abstimmung des Disziplinarausschusses stattfinden; er soll - sofern die Angelegenheit entscheidungsreif ist - sofort einen Beschluss fassen. Die Entscheidung kann, insbesondere bei umfangreichen Verfahren, auch durch einen späteren Beschluss erfolgen.
Über jede mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme des Disziplinarausschusses ist ein zusammenfassendes Protokoll anzufertigen. Dieses ist von dem Vorsitzenden nach Ausfertigung zu unterzeichnen.
§ 9 Verfahren bei geringfügigen Pflichtverletzungen Stand: 01.01.23
§ 9 Verfahren bei geringfügigen Pflichtverletzungen
Bei geringfügigen Verletzungen von vertragszahnärztlichen Pflichten können der Vorstand oder der Disziplinarausschuss ohne mündliche Verhandlung nach genauer Prüfung der Akten eine Verwarnung, einen Verweis oder eine Geldbuße bis zur Höhe von EUR 5.000,00 aussprechen.
Der Betroffene kann gegen diese Entscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides Einspruch erheben. Im Fall des Einspruchs ist ein Disziplinarverfahren nach allgemeinen Vorschriften durchzuführen.
Erhebt der Betroffene keinen Einspruch gegen die Entscheidung, so ist sie mit Eintritt der Bestandskraft dem Vorsitzenden des Disziplinarausschusses zur Kenntnis zu übersenden.
§ 10 Entscheidungen des Disziplinarausschusses Stand: 01.01.23
§ 10 Entscheidungen des Disziplinarausschusses
Der Disziplinarausschuss entscheidet aufgrund des festgestellten Sachverhalts in freier Würdigung aller Umstände. Er kann den Betroffenen, unbeschadet der Regelungen in § 11 , freisprechen oder auf eine der in § 1 genannten Maßnahmen erkennen.
Entscheidungen, die das Verfahren abschließen, sind von dem Disziplinarausschuss schriftlich auszufertigen. Sie sind von dem Vorsitzenden und den Beisitzern zu unterzeichnen. Sie sollen den festgestellten Sachverhalt angeben und eine rechtliche Würdigung enthalten. Der Betroffene ist über seine Rechtsmittel zu belehren.
Die abschließende Entscheidung ist dem Betroffenen zuzustellen. Die Zustellung soll innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erfolgen. Der Bezirksstelle des Betroffenen, dem Vorstand und der Landesgeschäftsstelle der KZVB ist die schriftliche Entscheidung zur Kenntnisnahme zu übersenden.
Vorwürfe wegen mehrerer vertragszahnärztlicher Pflichtverletzungen eines Betroffenen können gemeinsam vor dem Disziplinarausschuss verhandelt werden.
Vorwürfe wegen gleichartiger vertragszahnärztlicher Pflichtverletzungen mehrerer Betroffener können gemeinsam vor dem Disziplinarausschuss verhandelt werden, sofern Vorschriften des Datenschutzes dem nicht entgegenstehen.
§ 11 Einstellung und Aussetzung des Verfahrens Stand: 01.01.23
§ 11 Einstellung und Aussetzung des Verfahrens
Das Disziplinarverfahren kann eingestellt werden, wenn
wegen desselben Sachverhalts eine Zulassungsentziehung rechtskräftig ausgesprochen wurde,
nach dem Ergebnis eines strafgerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahrens eine weitere Disziplinarahndung nicht mehr ins Gewicht fällt oder aus anderen Gründen nicht angezeigt erscheint,
eine Disziplinarmaßnahme nach dem gesamten bisherigen Verhalten des Betroffenen in seiner vertragszahnärztlichen Tätigkeit nicht angezeigt erscheint,
die Schuld des Betroffenen gering und die Folgen seiner Verfehlung unbedeutend sind,
die Mitgliedschaft des Betroffenen bei der KZVB oder die Ermächtigung im Sinne von § 3 Abs. 2 der Satzung der KZVB endet.
Ein Disziplinarverfahren kann, sofern anderweitige Ermittlungen oder Verfahren vorgreiflich erscheinen, bis zu deren endgültigem Abschluss ausgesetzt werden. Über die Aussetzung des Disziplinarverfahrens kann der Vorsitzende allein entscheiden. Für die Dauer der Aussetzung ist die Verjährung nach § 14 gehemmt.
§ 12 Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Verwaltungsstellen Stand: 01.01.23
§ 12 Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Verwaltungsstellen
Der Disziplinarausschuss kann die Ermittlungen und Entscheidungen anderer Behörden und Verwaltungsstellen (z. B. Berufsgerichte, Sozialgerichte, Staatsanwaltschaften, Gerichte, Zulassungs- und Prüfinstanzen, Gutachtergremien etc.) auch ohne weitere Prüfung seinen Entscheidungen zugrunde legen und deren Akten in seine Ermittlungen miteinbeziehen. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Eine Bindungswirkung durch Entscheidungen anderer Behörden und Verwaltungsstellen besteht für den Disziplinarausschuss nicht.
Der Disziplinarausschuss ist berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere im Wege der Amtshilfe, seine Ermittlungsergebnisse, Entscheidungen und die Verwaltungsakten anderen Behörden und Verwaltungsstellen, vor allem den in Absatz 1 bezeichneten Stellen zur Verfügung zu stellen. Der Vorsitzende des Disziplinarausschusses kann hierüber allein entscheiden.
§ 13 Ausschluss und Befangenheit von Mitgliedern des Disziplinarausschusses Stand: 01.01.23
§ 13 Ausschluss und Befangenheit von Mitgliedern des Disziplinarausschusses
Die Mitglieder des Disziplinarausschusses haben die ihnen zugewiesenen Aufgaben unparteiisch und gewissenhaft auszuüben. Sie sind bei der Ausübung des Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
Ein Mitglied des Disziplinarausschusses ist von seiner Tätigkeit ausgeschlossen, falls die Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 41 der Zivilprozessordnung vorliegen.
Ausgeschlossen ist ferner ein Mitglied des Disziplinarausschusses, welches sich für befangen erklärt. Hierüber ist eine Erklärung mit Angabe von Gründen zu den Akten zu geben.
Der Betroffene kann ein Mitglied des Disziplinarausschusses wegen Besorgnis der Befangenheit, in entsprechender Anwendung des § 42 der Zivilprozessordnung , ablehnen. Der Antrag ist zu begründen und die Ablehnungsgründe sind glaubhaft zu machen.
Die Ablehnung des gesamten Disziplinarausschusses ist unzulässig.
Für ein ausgeschlossenes oder abgelehntes Mitglied des Disziplinarausschusses ist ein Stellvertreter hinzuzuziehen.
Über den Ausschluss und die Befangenheit eines Mitgliedes des Disziplinarausschusses entscheiden im Zweifel die übrigen Mitglieder nach dessen Anhörung.
§ 14 Verjährung Stand: 01.01.23
§ 14 Verjährung
Ein Disziplinarverfahren findet nicht mehr statt, wenn seit dem Bekanntwerden der Pflichtverletzung zwei oder seit der Pflichtverletzung selbst fünf Jahre vergangen sind.
Bei Pflichtverletzungen, die strafbare Handlungen im Sinne des allgemeinen Strafrechtes darstellen oder damit im Zusammenhang stehen, kann ein Disziplinarverfahren darüber hinaus solange durchgeführt werden, wie die Strafverfolgung nach allgemeinen Vorschriften nicht verjährt ist.
Die Verjährung wird durch die Einleitung nach § 4 unterbrochen.
§ 15 Geltung des SGB X Stand: 01.01.23
§ 15 Geltung des SGB X
Soweit in der Disziplinarordnung der KZVB nichts oder nichts Gegenteiliges geregelt ist, gelten die Vorschriften des 10. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
§ 16 Gebühren des Disziplinarverfahrens Stand: 01.01.23
§ 16 Gebühren des Disziplinarverfahrens
Für Disziplinarverfahren werden Gebühren erhoben, wenn durch den Disziplinarausschuss auf eine der in § 1 genannten Maßnahmen erkannt wird. Die Gebühren hat der Betroffene zu tragen. In der abschließenden Entscheidung ist die Höhe der Gebühren unter Berücksichtigung des Umfangs des Disziplinarverfahrens und dessen Schwierigkeit zu bestimmen; der Ausschuss kann die Höhe der durch das Verfahren entstandenen Kosten schätzen.
Die Gebühren richten sich nach dem Umfang der erkannten Maßnahmen und betragen in der Regel
bei einer Verwarnung, einem Verweis oder einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € = 100,00 €
bei einer Geldbuße über 1.000,00 € bis zu 5.000,00 € = 250,00 €
bei einer Geldbuße über 5.000,00 € oder dem Ruhen der Zulassung = 500,00 €
Der Disziplinarausschuss kann die Gebühren unter Berücksichtigung des Umfangs des Disziplinarverfahrens und dessen Schwierigkeit nach pflichtgemäßen Ermessen in Ausnahmefällen nach oben und unten anpassen.
Für Entscheidungen nach § 9 Abs. 1 und § 11 werden keine Gebühren erhoben.
§ 17 Vollstreckung Stand: 01.01.23
§ 17 Vollstreckung
Die Vollstreckung einer Geldbuße und der Gebühren erfolgt durch Verrechnung mit Zahlungsansprüchen des Betroffenen gegen die KZVB. Ist dies nicht möglich, so ist die Vollstreckung nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.
Zur Sicherstellung von Ansprüchen der KZVB, die sich aus der Durchführung oder Entscheidung eines Disziplinarverfahrens ergeben können, ist die KZVB, auch vor Abschluss des Verfahrens berechtigt, Einbehalte in angemessener Höhe von den Honorarabrechnungen des Betroffenen vorzunehmen.
§ 18 Vergütungen Stand: 01.01.23
§ 18 Vergütungen
Die Mitglieder des Disziplinarausschusses erhalten Vergütungen nach den Vorschriften der Reisekostenordnung der KZVB. Für den Vorsitzenden, das juristische Mitglied und für Berichterstatter/Untersuchungsführer können zusätzliche Entschädigungen durch den Vorstand festgesetzt werden.
§ 19 Aktenaufbewahrung Stand: 01.01.23
§ 19 Aktenaufbewahrung
Die Akten eines bestandskräftig abgeschlossenen Disziplinarverfahrens sind bei der Landesgeschäftsstelle der KZVB aufzubewahren; sie sind nach Ablauf von 15 Jahren seit Eintritt der Bestandskraft zu vernichten.
Bestandskräftig gewordene Beschlüsse in Disziplinarangelegenheiten, mit Ausnahme der Verwarnung, sind zu den Registerakten zu nehmen; sie sind nach Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt der Bestandskraft aus den Registerakten zu entfernen und zu vernichten. Gleiches gilt für Vermerke, die auf die Disziplinarsache hinweisen.
Im Falle digital aufbewahrter Akten, Vermerke und Beschlüsse über Disziplinarsachen gelten die in (1) und (2) genannten Löschfristen entsprechend.
§ 20 Schlussbestimmungen Stand: 01.01.23
§ 20 Schlussbestimmungen
Disziplinarverfahren, die bei Inkrafttreten dieser Disziplinarordnung bereits eingeleitet sind, sind nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Disziplinarordnung abzuschließen.
Die Disziplinarordnung ist Bestandteil der Satzung der KZVB (§ 17 Abs. 4 der Satzung ). Diese Disziplinarordnung tritt mit Bekanntgabe nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft und ersetzt alle bis dahin geltenden anderen Disziplinarordnungen der KZVB.
Die Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt oder durch Mitgliederrundschreiben.
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