II. Abschnitt Die Wahl der Vertreter zur Vertreterversammlung §§ 2-11
Stand: 01.01.23
II. Abschnitt Die Wahl der Vertreter zur Vertreterversammlung
§ 2 Wahlorgane
Der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss führen die Wahlen zur Vertreterversammlung der KZVB durch. Ihm sind die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Mitarbeiter von der Landesgeschäftsstelle zur Verfügung zu stellen. Der Landeswahlausschuss entscheidet unter dem Vorsitz des Landeswahlleiters mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Landeswahlleiters.
§ 3 Wahlfrist und Wahlbekanntmachung
- Die Wahlfrist beträgt 14 Tage. Der Landeswahlleiter bestimmt den Beginn dieser Frist. Spätestens 77 Tage vor Beginn der Wahlfrist gibt der Landeswahlleiter im Einvernehmen mit dem Landeswahlausschuss eine Wahlbekanntmachung heraus. Sie wird in einem amtlichen Mitteilungsblatt oder durch Mitgliederrundschreiben veröffentlicht.
Die Bekanntmachung muss enthalten:
- Beginn und Ende der Wahlfrist;
- die Zahl der nach § 9 Abs. 2 der Satzung mit § 5 der Wahlordnung der KZVB zu wählenden Vertreter;
- die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen (§ 6) unter Angabe der Zeit und des Ortes der Einreichung;
- die Angabe, wo die Wählerliste (§ 4) eingesehen werden kann, und den Hinweis, dass Einsprüche gegen die Wählerliste nur während der Auslegungsfrist beim Landeswahlausschuss einzulegen sind; ansonsten ist eine Berücksichtigung ausgeschlossen;
- die Mitteilung des Stichtagsdatums gemäß § 7.
- Der Landeswahlleiter kann im Einvernehmen mit dem Landeswahlausschuss die Wahlbekanntmachung berichtigen oder ergänzen.
§ 4 Wählerliste
- Die Landesgeschäftsstelle legt im Auftrag des Landeswahlausschusses für die wahlberechtigten Mitglieder eine Wählerliste an. Die Wählerliste ist geordnet, fortlaufend nummeriert in der für die Durchführung der Wahl erforderlichen Anzahl zu erstellen. Ermächtigte Zahnärzte und Kieferorthopäden sind in der Wählerliste aufzunehmen.
- Die Wählerliste ist vom 42. bis 35. Tage vor Beginn der Wahlfrist (§ 3 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe a) bei der Landesgeschäftsstelle und bei den Bezirksstellen der KZVB zur Einsicht auszulegen. Wer die Wählerliste für unrichtig oder für unvollständig hält, kann die Berichtigung oder Ergänzung durch schriftlichen oder mündlichen protokollierten Einspruch während der Auslegungsfrist beim Landeswahlausschuss beantragen. Der Einspruch ist zu begründen und glaubhaft zu machen. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Landeswahlausschuss entscheidet über den Einspruch. Die Entscheidung ist den Beteiligten bekannt zu geben. Im Falle eines vom Landeswahlausschuss positiv entschiedenen Einspruchs ist die Wählerliste von ihm entsprechend zu berichtigen oder zu ergänzen.
- Änderungen in der Wählerliste kann nur der Landeswahlausschuss vornehmen.
§ 5 Zahl der zu wählenden Vertreter
Die Vertreterversammlung der KZVB setzt sich aus 45 Mitgliedern (Vertreter) zusammen *.
§ 6 Einreichung der Wahlvorschläge
- Vorschläge von Bewerbern um die Wahl können von jedem Wahlberechtigten nach der Wahlbekanntmachung bis zum 35. Tage vor Beginn der Wahlfrist (§ 3 Abs. 1 Buchstabe a) beim Landeswahlausschuss eingereicht werden. Wahlvorschläge müssen von mindestens 50 wahlberechtigten Mitgliedern der KZVB unterzeichnet sein.
- Die Vorschläge haben zu enthalten: Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Anschrift der Bewerber in fortlaufender Reihenfolge.
- Auf Antrag des Vertreters eines Wahlvorschlages (Absatz 1) ist der Vorschlag mit einer besonderen Kennzeichnung zu versehen. Werden Wahlvorschläge mit gleichem, ähnlichem der zu Irrtümern veranlassendem Kennwort eingereicht, so ist zur Unterscheidung des zuerst eingereichten Vorschlages bei den übrigen Vorschlägen ein Zusatz erforderlich. Hierauf hat der Landeswahlleiter hinzuwirken.
- Die Wahlvorschläge erhalten eine laufende Nummer gemäß dem Eingang beim Landeswahlausschuss, der auch bei Eingang am gleichen Tage unter Angabe der Uhrzeit festzuhalten ist.
- Listen und Einzelwahlvorschläge sind zulässig.
- Der Wahlberechtigte darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
- Hat ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so muss er sich binnen einer vom Landeswahlausschuss bestimmten Frist erklären, welchen Wahlvorschlag er unterstützt; unterlässt er die Erklärung, so wird seine Unterschrift auf allen Vorschlägen gestrichen.
- Mit jedem Wahlvorschlag ist von jedem Bewerber eine Erklärung vorzulegen, dass er zur Annahme der Wahl bereit ist und dass ihm Umstände, die seine Wählbarkeit ausschließen, nicht bekannt sind.
- Für jeden Wahlvorschlag ist aus der Mitte der Bewerber ein Vertreter und ein Stellvertreter als Wahlvorschlagsvertreter zu bezeichnen. Fehlt die Bezeichnung, so gilt der erste Bewerber als Vertreter und der zweite Bewerber als Stellvertreter.
§ 7 Wahlberechtigung
- Wahlberechtigt sind die Mitglieder der KZVB gem. § 3 Abs. 1 und 2 der Satzung der KZVB, die 63 Tage vor Beginn der Wahlfrist als Mitglied eingetragen sind. Änderungen nach diesem Termin werden nicht mehr berücksichtigt.
- Ein Wahlberechtigter kann von seinem Wahlrecht nur Gebrauch machen, wenn er in die Wählerliste eingetragen ist.
§ 8 Wählbarkeit
Wählbar sind die Mitglieder der KZVB gem. § 3 Abs. 1 und 2 der Satzung der KZVB, die 63 Tage vor Beginn der Wahlfrist als Mitglied eingetragen sind. Änderungen, die nach § 30 Abs. 2 der Satzung zum Erlöschen eines Ehrenamts führen, sind nach diesem Termin zu berücksichtigen.
§ 9 Prüfung der Wahlvorschläge
- Der Landeswahlausschuss hat die Vorschläge nach der Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungsnummern zu versehen, zu prüfen und etwaige Mängel dem Vertreter des Wahlvorschlages (§ 6 Abs. 9) unverzüglich mitzuteilen. Wahlvorschläge sind ungültig, wenn sie verspätet (§ 6 Abs. 1) eingereicht werden. Sonstige Mängel müssen spätestens 21 Tage vor Beginn der Wahlfrist beseitigt sein; bis zu diesem Zeitpunkt können vom jeweiligen Vertreter des Wahlvorschlages einzelne Kandidaten gestrichen oder Vorschläge zurückgenommen werden.
- Ist ein Bewerber in dem Wahlvorschlag nicht in der in § 6 Abs. 2 bestimmten Weise bezeichnet, so ist der Vertreter des Wahlvorschlages zur Ergänzung aufzufordern; kommt er der Aufforderung innerhalb der Frist nach § 9 Abs. 1 nicht nach, so wird der Name des unvollständig bezeichneten Bewerbers in dem Wahlvorschlag gestrichen.
- Wird eine Erklärung über Annahme der Wahl trotz Erinnerung des Wahlausschusses nicht oder nicht in der Frist nach § 9 Abs. 1 vorgelegt, so wird der Name des betroffenen Bewerbers gestrichen.
- Bewerber, die auf mehreren Vorschlagslisten genannt sind, werden durch den Landeswahlausschuss zu einer Klarstellung aufgefordert, welchem Wahlvorschlag sie zugeteilt werden wollen; erklären sie sich hierauf nicht innerhalb der Frist nach § 9 Abs. 1, so werden sie von allen Wahlvorschlägen gestrichen.
- Ein Wahlvorschlag darf mehr Namen von Bewerbern enthalten, als nach § 5 der Wahlordnung zu wählen sind, jedoch nicht mehr als die doppelte Anzahl der zu wählenden Vertreter.
§ 10 Auslegung der Wahlvorschläge
Die Vorschläge sind nach Abschluss der Prüfung gemäß § 9 zur Einsicht für die Beteiligten bei der Landesgeschäftsstelle und bei den Bezirksstellen bis zum Ende der Wahlfrist auszulegen.
§ 11 Inhalt des Stimmzettels
Der Stimmzettel muss die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge der Ordnungsnummern nach § 9 Abs. 1 enthalten.
III. Abschnitt Bestimmungen für die Wahl der Vertreter zur Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns §§ 12-21
Stand: 01.01.23
III. Abschnitt Bestimmungen für die Wahl der Vertreter zur Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns
§ 12 Ausübung des Stimmrechts
- Der Landeswahlleiter hat nach endgültiger Feststellung der Wählerliste und nach Fertigstellung der Stimmzettel spätestens sieben Tage vor Beginn der Wahlfrist (§ 3 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe a) an jeden in die Wählerliste für die Mitglieder aufgenommenen Wahlberechtigten einen Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder zur Vertreterversammlung, einen Erklärungsvordruck über die persönliche Ausübung des Stimmrechts sowie zwei Umschläge zu übersenden, von denen der eine den Aufdruck "Wahl zur Vertreterversammlung" und die fortlaufende Nummer des betreffenden Wahlberechtigten in der Wählerliste sowie die vom Landeswahlausschuss angegebene Anschrift, der zweite den Aufdruck "Stimmzettel für die Wahl der Vertreter zur Vertreterversammlung" trägt.
- Hat ein Wahlberechtigter die vollzähligen Unterlagen zur Ausübung des Stimmrechts nicht erhalten, so kann er diese vor dem Ende der Wahlfrist beim Wahlleiter anfordern.
§ 13 Durchführung der Wahl
- Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.
- Für die Wahl dürfen nur die vom Wahlleiter übersandten Stimmzettel verwendet werden.
- Der Wähler setzt auf dem Stimmzettel in den Kreis vor den Namen der Bewerber, die er wählen will, ein Kreuz; dabei steht ihm die Auswahl unter den Bewerbern aller Vorschläge frei. Er darf aber nicht mehr Bewerber ankreuzen, als Vertreter zu wählen sind. Er kann auch ein Kreuz in den Kreis vor der Listenbezeichnung setzen. Damit vergibt er für jeden Bewerber der angekreuzten Liste bis zum Platz 45 eine Stimme. Er kann eine Liste auch zusätzlich zu bereits vergebenen Einzelstimmen ankreuzen. Damit werden die verbleibenden Stimmen auf die Bewerber der angekreuzten Liste beginnend bei Platz 1 verteilt. Ein Bewerber kann jedoch nicht mehr als eine Stimme erhalten.
- Das wahlberechtigte Mitglied legt nach dem Ausfüllen des Stimmzettels diesen in den Umschlag, der durch den Aufdruck "Stimmzettel für die Wahl der Vertreter zur Vertreterversammlung" gekennzeichnet ist, und verschließt den Umschlag. Daraufhin legt es diesen Umschlag in den Umschlag, der die Aufschrift "Wahl zur Vertreterversammlung" trägt, fügt die unterschriebene Erklärung über die persönliche Ausübung des Stimmrechts bei, versieht den Umschlag mit der Angabe des Absenders und übersendet ihn an die vom Landeswahlausschuss angegebene Anschrift. Es wird ein Notariat als Empfangsstelle für die Wahlbriefe beauftragt.
§ 14 Ungültige Stimmzettel
Ungültig sind
- Leere Stimmzettel;
- Stimmzettel, wenn die Erklärung über die persönliche Ausübung des Stimmrechts nicht gemäß § 13 Abs. 4 Satz 2 beigefügt ist;
- Stimmzettel, die sich nicht im verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift "Stimmzettel für die Wahl der Vertreter zur Vertreterversammlung" befunden haben;
- Stimmzettel, die eine Unterschrift tragen oder irgendeine Kennzeichnung außer den Wahlkreuzen enthalten;
- Stimmzettel, auf denen mehr Namen als zulässig oder mehr als eine Liste angekreuzt worden sind;
- mehrere Stimmzettel für die gleiche Wahl, die in einem Umschlag enthalten sind und voneinander abweichen. Sind sie gleichlautend, so gelten sie jedoch als ein gültiger Stimmzettel;
- Stimmzettel, die sich in einem Wahlumschlag mit der Angabe des Absenders befunden haben;
- Stimmzettel, die nicht § 13 Abs. 2 entsprechen (keine Originale).
Stimmzettel, die nicht bis zum Ende der Wahlfrist eingegangen sind, gelten als "nicht abgegeben".
§ 15 Feststellung der Wahlergebnisse
- Die Feststellung der Wahlergebnisse soll so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 21 Tagen nach Ende der Wahlfrist, erfolgen.
- Die bis zum Ende der Wahlfrist eingegangenen Wahlbriefe sind anhand der auf dem Umschlag vermerkten Wahlnummer in der Wählerliste zu registrieren. Nach Ende der Wahlfrist sind die Wahlbriefe zu zählen. Diese Zahl stellt der Landeswahlausschuss als "eingegangene Wahlbriefe" fest.
Danach sind unter Aufsicht des Landeswahlleiters die Umschläge mit der Aufschrift "Wahl zur Vertreterversammlung" zu öffnen und die Erklärungen über die persönliche Stimmabgabe zu entnehmen und zu prüfen. Unter Aufsicht des Landeswahlleiters werden die Umschläge mit der Aufschrift "Stimmzettel für die Wahl der Vertreter zur Vertreterversammlung" entnommen, durcheinandergemischt, geöffnet und die Stimmzettel entnommen. Dann werden die auf die einzelnen Bewerber entfallenden gültigen Stimmen festgestellt.
- Die Ermittlung des Wahlergebnisses kann manuell oder EDV-unterstützt erfolgen. Bei manueller Auszählung ist eine Zähl- und Gegenliste zu führen, bei EDV – unterstützter Auszählung ist eine nachträgliche Kontrollmöglichkeit jedes erfassten Stimmzettels zu gewährleisten.
- Über die Gültigkeit der Stimmzettel und über etwaige Mängel bei der Ermittlung der Wahlergebnisse beschließt der Landeswahlausschuss.
- Die Ermittlung der Wahlergebnisse ist für die wahlberechtigten Mitglieder (§ 7) öffentlich. Der Landeswahlleiter kann die Zahl der Beobachter auf eine Person je Liste beschränken.
- Der Landeswahlausschuss stellt unter Anwendung der Grundsätze der Verhältniswahl nach dem d´Hondtschen Höchstzahlverfahren das Wahlergebnis fest. Die Sitze in der Vertreterversammlung werden nach diesem Verfahren auf die zugelassenen Listen- und Einzelwahlvorschläge verteilt.
- Über die Feststellung der Wahlergebnisse ist unter Zuziehung eines Schriftführers, der nicht Mitglied der KZVB zu sein braucht, eine Niederschrift anzufertigen. Sie hat zu enthalten:
- die Namen der teilnehmenden Mitglieder des Landeswahlausschusses;
- Beginn und Ende der Wahlfrist;
- die Zahl der Wahlberechtigten;
- die Zahl der Wähler;
- die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmzettel;
- die Anzahl der ungültigen Stimmzettel;
- die Namen der gewählten Bewerber;
- alle Beschlüsse des Landeswahlausschusses unter Angabe des Stimmenverhältnisses, mit dem sie gefasst wurden;
- die bei der Wahl sich etwa ergebenden Beanstandungen und alle sonstigen Vorfälle, die für die Gültigkeit der Wahl Bedeutung haben können.
- Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Landeswahlausschusses zu unterzeichnen.
§ 16 Veröffentlichung der Wahlergebnisse
- Nach der Feststellung des Wahlergebnisses durch den Landeswahlausschuss sind unverzüglich die gesamten Wahlunterlagen zu versiegeln sowie getrennt davon eine Zweitschrift (Kopie) der Niederschrift über die Feststellung der Wahlergebnisse beizufügen.
- Der Landeswahlleiter gibt das Wahlergebnis unmittelbar nach der Feststellung öffentlich bekannt. Zusätzlich wird das Wahlergebnis durch den Landeswahlleiter in einem amtlichen Mitteilungsblatt oder durch Mitgliederrundschreiben bekanntgegeben.
- Als Veröffentlichungszeitpunkt gilt die Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch den Landeswahlleiter unmittelbar nach der Feststellung.
§ 17 Wahlanfechtung
- Jeder Wahlberechtigte kann binnen vierzehn Tagen nach der Veröffentlichung der Wahlergebnisse (§ 16 Abs. 3) die Wahl beim Landeswahlleiter in Schriftform anfechten. Eine Anfechtung kann nur darauf gestützt werden, dass gegen das Gesetz, gegen die Satzung oder gegen die Wahlordnung verstoßen worden ist und dass der Verstoß geeignet war, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen.
- Über eine Wahlanfechtung entscheidet der Landeswahlausschuss.
- Wird die Ungültigkeit der Wahlen ausgesprochen, so ist unverzüglich eine Neuwahl durchzuführen.
- Ist die Wahl eines Bewerbers ungültig, so tritt der nächstfolgende Ersatzvertreter (Nachrücker) an seine Stelle.
- Für die Leitung und Durchführung einer Neuwahl gelten die Bestimmungen dieser Wahlordnung.
§ 18 Verständigung der Gewählten
Der Landeswahlleiter hat die Gewählten gegen Nachweis von der Wahl zu verständigen.
§ 19 Ersatzvertreter (Nachrücker) zur Vertreterversammlung
- In der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen bilden die nicht gewählten Bewerber die Ersatzvertreter (Nachrücker) innerhalb jedes Wahlvorschlags.
- Für einen Gewählten, der vor Ablauf der Amtszeit ausscheidet, rückt der nächste, festgestellte Ersatzvertreter (Nachrücker) nach.
§ 20 Kosten
Die Kosten der Wahlen trägt die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns.
§ 21 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Die Wahlunterlagen sind versiegelt an die Landesgeschäftsstelle der KZVB zur Aufbewahrung abzugeben. Sie sind zehn Jahre lang aufzubewahren.
Wahlordnung
Stand: 01.01.23
Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder in den Organen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns (KZVB) (gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung der KZVB)
Die Wahlordnung der KZVB, zuletzt geändert durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 19.07.2019, genehmigt vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege am 03.09.2019 (Az.: G33a-K4324-2019/1-2)