02. Vollverblendung erneuern
Stand: 09.09.24
02. Erneuerung einer keramischen Vollverblendung im indirekten Verfahren und Wiedereingliederung der Einzelkrone
Zuordnung der Versorgungsform: Gleichartige Versorgung
Festzuschuss nach Befund-Nr.
6.8 rezementierbarer Zahnersatz
6.9 Wiederherstellungsbedürftige Facette bzw. Verblendung
Honorar nach Bema
19 Provisorische Krone/Brückenglied
Honorar nach GOZ
2320 Verblendungsreparatur (einschl. Wiedereingliederung)
Zahntechnische Leistungen nach BEL II
001 0 Modell(e)
012 0 Einstellen Mittelwertartikulator
820 0 Reparatur Krone/Brückenglied
807 0 Metallverbindung
ggf. Kosten für Lotmaterial zu 75 %
Zahntechnische Leistungen nach § 9 GOZ
Die über die Regelversorgung hinausgehenden zahntechnischen Leistungen werden nach § 9 GOZ berechnet und sind hier nicht gelistet. Die Berechnung erfolgt zum Beispiel nach der Bundeseinheitlichen Benennungsliste (beb 97 oder BEB Zahntechnik®) oder anderen Verzeichnissen.
Praxismaterialkosten
Für die Abrechnung der tatsächlich entstandenen Praxismaterialkosten sind die vereinbarten Kategorienummern zu verwenden.
Erläuterung zu diesem Beispiel
Die Befund-Nr. 6.9 ist nur im Verblendbereich (15-25 und 34-44) ansetzbar.
Mit der Ziffer 2320 GOZ ist die Erneuerung der Verblendung und die Wiedereingliederung der Krone abgegolten. Die Bema-Nr. 24a ist für den gleichen Zahn nicht abrechenbar. Wird die Krone adhäsiv befestigt, fällt zusätzlich die Ziffer 2197 GOZ an.
Die aufgeführten Leistungen (Bema, GOZ oder BEL) sind beispielhaft und nicht abschließend.