Kunststoff-/Kinderprothese
Stand: 09.09.24
Klammerverankerte Kunststoffprothese bei unsicherer Prognose der Restzähne oder als Kinderprothese
Wie wird eine klammerverankerte Kunststoffprothese bei unsicherer Prognose der Restzähne oder als Kinderprothese abgerechnet?
Eine partielle Kunststoffprothese, die aufgrund einer unsicheren Prognose der Restzähne oder aus anderen Gründen mit gebogenen oder gegossenen Klammern angefertigt wird, entspricht der Befundklasse 5. Dies gilt auch bei „Kinderprothesen“.
Grundlage: Liste der zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen zur Befundklasse 5
Es besteht die gemeinsame Auffassung, dass mit den Festzuschüssen nach den Befunden 3.1, 4.1 - 4.4 auch Immediatversorgungen wie endgültiger Zahnersatz zu bezuschussen sind. Versorgungen mit klammerverankerten Kunststoffprothesen bei unsicherer Prognose der Restzähne oder als Kinderprothesen sind mit Festzuschüssen nach der Befundklasse 5 zu bezuschussen.
Unter Begründungen sollte auf dem Heil- und Kostenplan die jeweilige Versorgungsform gekennzeichnet werden.
Die Immediatprothese wird als definitive Versorgung hergestellt und eingegliedert, so dass nach Extraktionen oder anderen chirurgischen Maßnahmen, in der Regel nach 3 bis 6 Monaten, die Immediatprothese durch Unterfütterung zu einer endgültigen Prothese umgearbeitet wird. Damit sind die Kriterien der Befundklasse 5 nicht erfüllt.
Dies gilt nicht für klammerverankerte Kunststoffprothesen bei unsicherer Prognose der Restzähne und für die Kinderprothesen, weil in diesen Fällen nicht von einer definitiven Versorgung auszugehen ist.