Freiendbrücke
Stand: 09.09.24
Freiendbrücke: Versorgungsform und Abrechnung
Gelten Freiendbrücken als Regelversorgung, gleichartiger oder andersartiger Zahnersatz?
Der Wegfall der spezifischen Nennung von Freiendbrücken in den ab 1. Januar 2005 gültigen Zahnersatz-Richtlinien bedeutet nicht, dass Freiendbrücken nicht als Regelversorgung gelten.
Hinsichtlich der Zuordnung einer Freiendbrücke zur Versorgungsform ist die Befundsituation ausschlaggebend. Für die Versorgung einer zahnbegrenzten Lücke mit einer mesialen oder distalen Freiendbrücke gilt: Bei den Befunden nach Nrn. 2.1 bis 2.5 gehören zu den Regelversorgungsleistungen die Bema-Leistungen Nr. 91a (Brückenanker, metallische Vollkrone), 91c (Brückenanker, metallische Teilkrone) und 92 (Brückenspanne). Diese Leistungen fallen auch bei einer Freiendbrücke an. Daher ist bei dieser Befundsituation eine Freiendbrücke Regelversorgung oder – beispielsweise bei Verblendungen außerhalb der Verblendgrenzen – gleichartige Versorgung. Die Freiendbrücke ist demnach entweder in allen Teilen oder teilweise nach Bema abzurechnen.
Die Versorgung des nicht direkt lückenangrenzenden Pfeilerzahns gilt ebenfalls als Regelversorgung, weil die entsprechenden Bema-Leistungen 91a und 91c in der Liste der Regelversorgungsleistungen enthalten sind.
Distale Freiendbrücke bei Freiendsituation: Hier liegt ein Befund nach Nr. 3.1 vor. Die Modellgussprothese stellt die Regelversorgung dar. Wird bei diesem Befund eine Freiendbrücke geplant, handelt es sich wegen des Wechsels der Versorgungsform um andersartigen Zahnersatz.
Grundlage: Zahnbegrenzte Lücke: Befunddefinitionen zur Befundklasse 2 der Festzuschuss-Richtlinien, Liste der zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen unter Nr. 2 der Festzuschuss-Richtlinien, Anlage 3 BMV-Z (Entwurf), Freiendsituation: Befunddefinition Nr. 3.1 Festzuschuss-Richtlinien, Nr. 5 Satz 4 der Zahnersatz-Richtlinien.