Befundkürzel bei Bisshebung
Stand: 14.02.25
Befundkürzel bei Bisshebung
Die Bundesmantelvertragspartner haben sich darauf verständigt, dass Zähne, die keinen kronenpflichtigen Befund aufweisen, aber wegen einer notwendigen Bisslagenveränderung in die angezeigte Zahnersatzversorgung einbezogen werden müssen, mit dem Kürzel „ur“ gekennzeichnet werden. Die Indikation ist im Bemerkungsfeld zu erläutern. Damit wurde klargestellt, dass Zähne, bei denen kein versorgungsbedürftiger Befund vorliegt, mit „ur“ gekennzeichnet werden, wenn ihre Überkronung notwendig ist, um die richtlinienkonforme Zahnersatzversorgung zu ermöglichen. In solchen Fällen ist ein Festzuschuss für Einzelkronen nach Befund-Nr. 1.1 oder 1.2 ansetzbar.
Die Krankenkasse kann in diesen Fällen durch ein Gutachten klären lassen, ob der bestehende Befund nur in Zusammenhang mit einer generellen Bisshebung zahnmedizinisch vertretbar und richtlinienkonform versorgt werden kann.
Nach § 28 Abs. 2 Satz 8 SGB V gehören funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen nicht zur vertragszahnärztlichen Behandlung und dürfen von der Krankenkasse nicht bezuschusst werden. Dementsprechend lösen Bisshebungen, die allein auf funktionstherapeutischer Grundlage fußen, keine Festzuschüsse aus.