Zusätzlicher Brückenanker
Stand: 09.09.24
Zusätzlicher Pfeilerzahn/Brückenanker auf nicht lückenangrenzenden Pfeilerzähnen (nicht bei Freiendbrücke)
Erfasst das Befundkürzel „ww“ auch Brückenanker, die zusätzlich in eine Brückenversorgung einbezogen werden?
Nach den Zahnersatz-Richtlinien sind bei der Indikation für eine Brücke unter anderem statische und funktionelle Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Dies kann auch die Einbeziehung eines zusätzlichen Pfeilers in eine Brückenversorgung erforderlich machen.
Die Befundbeschreibung zu Nr. 1.1 der Festzuschuss-Richtlinien nimmt zwar keinen expliziten Bezug auf diese Versorgungsnotwendigkeit, aber die Vertragspartner sind übereingekommen, dass die Befundbeschreibung zu Nr. 1.1 auch die Notwendigkeit zur Einbeziehung eines weiteren Pfeilerzahns zur verbesserten Stabilität und Retention einer Brücke umfasst.
Zur Kennzeichnung ist auch für diesen zahnärztlichen Befund das neu eingeführte Befundkürzel „ur“ zu verwenden.
Nicht lückenangrenzende Pfeilerzähne, die mit einer Krone versorgt werden, die ihrerseits mit der Brückenversorgung verblockt ist, ändern nicht die Versorgungsform und damit auch nicht die Zuordnung zu Regelversorgung oder gleich- und andersartigem Zahnersatz. Die verblockten Kronen sind abrechnungstechnisch als Einzelkrone zu werten, weil Regelversorgungsleistungen für Einzelkronen dem Befund Nr. 1.1 zugeordnet sind.
Grundlage: Ziffer 21 der Zahnersatz-Richtlinien, Befundbeschreibung zu Nr. 1.1 der Festzuschuss-Richtlinien.