Erläuterung zu Befundklasse 5
Stand: 09.09.24
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Protokollnotiz: Die Zahl der fehlenden Zähne ist ausschlaggebend für den Befund nach den Nummern 5.1 bis 5.3, in dem zu versorgenden Gebiet. Befund Nummer 5.4 ist nur ansetzbar bei zahnlosem Kiefer.
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Lückengebiss nach Verlust von bis zu 4 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer
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Lückengebiss nach Zahnverlust von 5 – 8 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer
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Lückengebiss nach Verlust von über 8 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer
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Zahnloser Ober- oder Unterkiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer
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Erläuterung zur Befundklasse 5
Die Befunde dieser Befundklasse sind maßgeblich beim Zahnverlust in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist. (Siehe Zahnersatz-Richtlinie Nr. 13). Entscheidend für die Zuordnung zu den Befunden 5.1 bis 5.3 ist die Zahl der in dem zu versorgenden Gebiet fehlenden, nicht die Zahl der tatsächlich zahntechnisch ersetzten Zähne. Eine Versorgung von fehlenden Zähnen liegt beispielsweise auch dann vor, wenn das zu versorgende Gebiet nur mit einem Kunststoffsattel (Basisteil) versehen wird.
Klammerverankerte Kunststoffprothese bei unsicherer Prognose der Restzähne oder als Kinderprothese
Partielle Interimsprothesen aus thermoplastischem Kunststoff
Der Patient hat gegenüber seiner Krankenkasse Anspruch auf einen Festzuschuss nach den Befunden 5.1 bis 5.3, wenn die Interimsprothese aus thermoplastischem Kunststoff hergestellt wird (Urteil vom 22.04.2021, Az.: L 6 KR 48/17). In diesem Fall liegt eine gleichartige Versorgung vor.
Interimsversorgung für die Einheilphase von Implantaten
Wenn aus medizinischen Gründen ein Interimszahnersatz notwendig ist, weil die Osseointegration der Implantate abgewartet werden muss (Zahnersatz-Richtlinie Nr. 11i), handelt es sich um eine Leistung ohne Festzuschüsse.
Festsitzende Interimsversorgung
Festzuschüsse für festsitzende Interimsversorgungen sind unter Berücksichtigung der Zahnersatz-Richtlinie (Nr. 11 bis 13) nach den Befund-Nrn. 5.1, 5.2 und 5.3 in folgenden Fällen möglich:
- Die endgültige Versorgung ist zum Zeitpunkt der Notwendigkeit der Interimsversorgung nicht planbar (z.B. Abnahme eines vorhandenen Zahnersatzes bei fraglicher Erhaltungsfähigkeit von potenziellen Ankerzähnen).
- Notwendige Vorbehandlungsmaßnahmen im Sinne der Zahnersatz-Richtlinien (Aufbaufüllungen, endodontische Maßnahmen, Parodontalbehandlung, Extraktionen, chirurgische Vorbehandlungen, Implantationen) erfordern bei notwendiger Interimsversorgung eine Wartezeit zur Evaluation des Behandlungserfolges.
Soweit eine festsitzende Interimsversorgung eingegliedert wird, handelt es sich um eine andersartige Versorgung. Im Bemerkungsfeld des Heil- und Kostenplans ist ein Hinweis zur geplanten Therapie erforderlich.
Im Übrigen wird mit der Aufstellung eines Heil- und Kostenplanes ermöglicht, dass Versorgungen vor der Entfernung alter Kronen- und Brückenversorgungen begutachtet werden können. Ohne die Aufstellung eines Heil- und Kostenplanes hat die Krankenkasse keine Möglichkeit der klinischen Begutachtung der Erneuerungsbedürftigkeit einer "Altversorgung", da zum Zeitpunkt der Aufstellung des Heil- und Kostenplanes für die endgültige Versorgung bereits Provisorien im Munde des Patienten eingegliedert wären.
Festsitzende Interimsversorgungen im planerischen und zeitlichen Zusammenhang mit der endgültigen Versorgung sind hingegen nicht zuschussfähig. Dies gilt auch für festsitzende Interimsversorgungen, die nur aus Gründen des Tragekomforts oder der Ästhetik gewählt werden.