Erläuterung zu Befundklasse 2
Stand: 09.09.24
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- Ein fehlender Zahn 7 löst eine Freiendsituation aus. Dies gilt nicht, wenn Zahn 8 vorhanden ist und dieser als möglicher Brückenanker verwendbar ist.
- Soweit Zahn 7 einseitig oder beidseitig fehlt und hierfür keine Versorgungsnotwendigkeit besteht, liegt keine Freiendsituation vor.
- Auch nicht versorgungsbedürftige Freiendsituationen werden für die Ermittlung der Anzahl der fehlenden Zähne je Kiefer berücksichtigt.
- Ein fehlender Weisheitszahn ist nicht mitzuzählen.
- Für lückenangrenzende Zähne nach den Befunden von Nummer 2 sind Befunde nach den Nummern 1.1 bis 1.3 nicht ansetzbar. Das gleiche gilt bei einer Versorgung mit Freiendbrücken für den Pfeilerzahn, der an den lückenangrenzenden Pfeilerzahn angrenzt.
Protokollnotiz: Die Indikation für die Einbeziehung eines Weisheitszahns als Brückenanker bei Befunden nach den Nummern 2.1 bis 2.3 ist besonders kritisch zu bewerten.
Für Freiendbrücken gilt: Leistungen im Rahmen der Regelversorgung bei Versorgung des nicht direkt lückenangrenzenden Pfeilerzahnes sind nach Bema und BEL II abzurechnen.
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Zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn, je Lücke
Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach dem Befund Nr. 2.1 zusätzlich ein Festzuschuss nach dem Befund Nr. 3.1 ansetzbar.
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Zahnbegrenzte Lücke mit zwei nebeneinander fehlenden Zähnen, je Lücke
Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach dem Befund Nr. 2.2 zusätzlich ein Festzuschuss nach dem Befund Nr. 3.1 ansetzbar.
Protokollnotiz: Adhäsivbrücken mit Metallgerüst im Frontzahnbereich bei Versicherten, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, gelten als gleichartige Versorgung.
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Zahnbegrenzte Lücke mit drei nebeneinander fehlenden Zähnen, je Kiefer
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Frontzahnlücke mit vier nebeneinander fehlenden Zähnen, je Kiefer
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An eine Lücke unmittelbar angrenzende weitere zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn
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Disparallele Pfeilerzähne zur festsitzenden Zahnersatzversorgung, Zuschlag je Lücke
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Fehlender Zahn in einer zahnbegrenzten Lücke im Verblendbereich (15-25 und 34-44), je Verblendung für einen ersetzten Zahn, auch für einen der Lücke angrenzenden Brückenanker im Verblendbereich.
Der Befund ist nicht ansetzbar für Flügel einer Adhäsivbrücke.
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Erläuterung zur Befundklasse 2
Die Befundklasse 2 sieht als Regelversorgung festsitzenden Zahnersatz (Brücken) vor. Die Vorgaben der Zahnersatz-Richtlinie D. II gelten sowohl für die Regelversorgung als auch für die Therapieplanung. Die Befund-Nrn. sind ansetzbar, wenn
- eine zahnbegrenzte Lücke vorliegt
- höchstens vier Zähne in dem zu versorgenden Kiefer fehlen
(Ein Lückenschluss ist nicht als fehlender Zahn zu bewerten und hat keine Auswirkung auf die Freiendsituation. Ein fehlender Zahn 8 ist nicht mitzuzählen.)
- in dem zu versorgenden Kiefer keine Freiendsituation vorliegt
(Es liegt keine Freiendsituation vor, wenn Zahn 7 und Zahn 8 fehlen und für das Gebiet keine Versorgungsnotwendigkeit besteht. Auf dem eHKP ist im Feld Bemerkung auf die fehlende Versorgungsnotwendigkeit der Freiendsituation hinzuweisen.)
Die Befundklasse 2 ist nicht ansetzbar, wenn in einer Freiendsituation ein weiterer Zahn fehlt (z. B. Zahn 6).
Die Befund-Nr. 2.5 ist nur einmal je Brückenkonstruktion ansetzbar, sofern der Gesamtbefund grundsätzlich die Befundklasse 2 zulässt. Zudem muss zur Gewährung der Befund-Nr. 2.5 nicht zwingend ein eigener Pfeilerzahn präpariert werden. Die Befund-Nr. 2.5 ist nicht ansetzbar, bei
Zahnwanderung/Lückenschluss
Ein Lückenschluss wird mit dem Befundkürzel ")(" im Zahnschema eingetragen. Dieser ist nicht als fehlender Zahn zu bewerten und hat keine Auswirkung auf die Freiendsituation.
Bei Zahnwanderung sind die Zähne im Lückengebiss entsprechend ihrer topographischen Lage in das Zahnschema einzutragen. Im Bemerkungsfeld des Heil- und Kostenplans (eFormular 3) ist auf die Zahnwanderung hinzuweisen.
Die topographische Lage entscheidet auch über den Ansatz der Verblendzuschüsse nach den Nrn. 1.3 und 2.7. So ist beispielsweise ein Verblendzuschuss ansetzbar, wenn ein unterer zweiter Prämolar an der Stelle eines fehlenden ersten Prämolaren steht.
Eine endständige teleskopierende Brücke bei Lückengebiss nach Befundklasse 2 ist eine gleichartige Versorgung.
Freiendbrücke: Versorgungsform und Abrechnung
Inlaybrücken lösen keinen Festzuschuss aus.
Versorgung mit Adhäsivbrücken in der vertragszahnärztlichen Versorgung (Gemeinsames Rundschreiben der KZBV und des GKV-SV)