Indiv. Löffel/Funktionslöffel
Stand: 09.09.24
Abformung mit einem individuellen Löffel/Funktionslöffel
Abformung mit individuellem Löffel
Eine notwendige Abformung mittels individuellem, oder individualisiertem Löffel, ist bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezieller Abformung zur Remontage nach Ziffer 5170 GOZ zu berechnen. Liegen die genannten Kriterien nicht vor, kommt eine direkte Berechnung der Gebühren-Nummer nicht in Betracht. Die anatomische Abformung mit individuellem Löffel ist in diesen Fällen analog (§ 6 Abs. 1 GOZ) berechnungsfähig. Gleiches gilt für eine offene Abformung mit individuellem Löffel (Pick-up-Abformung).
Die tatsächlich anfallenden Abformmaterialien können gemäß § 3, § 4 GOZ gesondert berechnet werden. Die zahntechnischen Auslagen werden gemäß § 9 GOZ nach tatsächlich entstandenem, angemessenem Aufwand berechnet.
Abformung mit Funktionslöffel
Eine notwendige Abformung mittels Funktionslöffel ist bei Vorliegen der Zahnersatz-Richtlinie Nr. 36b als Regelversorgung nach den Bema-Nrn. 98bi, 98ci und die zahntechnischen Auslagen nach BEL II abrechenbar. Die tatsächlich anfallenden Praxismaterialkosten können gesondert berechnet werden.
Ist die Zahnersatz-Richtlinie Nr. 36b nicht erfüllt, liegt eine andersartige Versorgung vor. Eine notwendige Abformung mittels Funktionslöffel wird demnach nach den Ziffern 5180, 5190 GOZ berechnet. Die tatsächlich anfallenden Abformmaterialien können gemäß § 3, § 4 GOZ gesondert berechnet werden. Die zahntechnischen Auslagen werden gemäß § 9 GOZ nach tatsächlich entstandenem, angemessenem Aufwand berechnet.