02. Neues Sekundärteleskop (GAV)
Stand: 09.09.24
02. Erneuerung des Sekundärteils einer Teleskop- oder Konuskrone im Verblendbereich
Zuordnung der Versorgungsform: Gleichartige Versorgung
Es liegt keine Befundsituation nach Nr. 3.2 oder 4.6 vor.
Festzuschuss nach Befund-Nr.
6.10 Primär- oder Sekundärteleskop
4.7 Verblendung für Teleskopkrone
6.2 im Kunststoffbereich, mit Abformung
oder anstelle Befund-Nr. 6.2
6.3 im Metallbereich
Honorar nach GOZ
5100 Erneuerung einer Sekundärteleskopkrone
5260 Wiederherstellung bzw. Erweiterung mit Abformung, inkl. Halte- und Stützvorrichtung
Zahntechnische Laborleistungen nach BEL II
001 0 Modell(e)
002 3 Verwendung von Kunststoff
005 1 Sägemodell
005 3 Modell nach Überabdruck
012 0 Mittelwertartikulator
Zahntechnische Leistungen nach § 9 GOZ
Die über die Regelversorgung hinausgehenden zahntechnischen Leistungen werden nach § 9 GOZ berechnet und sind hier nicht gelistet. Die Berechnung erfolgt zum Beispiel nach der Bundeseinheitlichen Benennungsliste (beb 97 oder BEB Zahntechnik®) oder anderen Verzeichnissen.
Praxismaterialkosten
Für die Abrechnung der tatsächlich entstandenen Praxismaterialkosten sind die vereinbarten Kategorienummern zu verwenden.
Erläuterung zu diesem Beispiel
Diese Wiederherstellung kann nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt und abgerechnet werden, eine vorherige Bewilligung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse ist erforderlich.
Ggf. fallen zusätzliche Leistungen nach Ziffer 5080 GOZ oder nach Ziffer 5090 GOZ an.
Die Befund-Nr. 4.7 ist nur innerhalb der Verblendgrenze (OK bis Zahn 5, UK bis Zahn 4) ansetzbar.
Die aufgeführten Leistungen (Bema, GOZ oder BEL) sind beispielhaft und nicht abschließend.