01. Neues Sekundärteleskop (RV)
Stand: 09.09.24
01. Erneuerung des Sekundärteils einer Teleskop- oder Konuskrone im Verblendbereich
Zuordnung der Versorgungsform: Regelversorgung
Es liegt eine Befundsituation nach Nr. 3.2 oder 4.6 vor.
Festzuschuss nach Befund-Nr.
6.10 Primär- oder Sekundärteleskop
4.7 Verblendung für Teleskopkrone
6.2 im Kunststoffbereich, mit Abformung
oder anstelle Befund-Nr. 6.2
6.3 im Metallbereich
Honorar nach Bema
91d 1/2 Primär- oder Sekundärteleskop-/Konuskrone
100b Wiederherstellung mit Abformung
Zahntechnische Leistungen nach BEL II
001 0 Modell(e)
002 3 Verwendung von Kunststoff
005 1 Sägemodell
005 3 Modell nach Überabdruck
012 0 Mittelwertartikulator
120 1 Teleskop Primär- oder Sekundärkrone
155 0 Konditionierung je Zahn/Flügel
164 0 Vestibuläre Verblendung Komposit
801 0 GE Instandsetzung
802 7 LE Kunststoffsattel (wenn Befestigung an Metallbasis)
970 0 Verarbeitungsaufwand NEM-Legierung oder Edelmetalllegierung
Praxismaterialkosten
Für die Abrechnung der tatsächlich entstandenen Praxismaterialkosten sind die vereinbarten Kategorienummern zu verwenden.
Erläuterung zu diesem Beispiel
Diese Wiederherstellung kann nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt und abgerechnet werden, eine vorherige Bewilligung der Festzuschüsse durch die Krankenkasse ist erforderlich.
Die Befund-Nr. 4.7 ist nur innerhalb der Verblendgrenze (OK bis Zahn 5, UK bis Zahn 4) ansetzbar.
Die BEL-Nr. 120 1 umfasst die Anfertigung und Einarbeitung eines Primär- oder Sekundärteils einer Teleskop- oder Konuskrone. Die BEL-Nr. 807 0 ist neben der BEL-Nr. 120 1 nicht berechenbar.
Zur Regelversorgung gehören bei Teleskopkronen vestibuläre Verblendungen im Oberkiefer bis einschließlich Zahn 5, im Unterkiefer bis einschließlich Zahn 4. Als zahntechnische Leistung sind in der BEL II folgende Arten der Verblendung beschrieben:
- 160 0 Vestibuläre Verblendung Kunststoff
- 164 0 Vestibuläre Verblendung Komposit plus 155 0 Konditionierung je Zahn/Flügel
Bei Vorliegen von Alveolaratrophien, Kieferdefekten oder Stellungsanomalien kann zum Ausgleich dieser Defekte das Herstellen von Zahnfleischpartien als zahntechnische Leistung anfallen (beispielsweise BEL-Nr. 161 0 Zahnfleisch Kunststoff oder BEL-Nr. 165 0 Zahnfleisch Komposite).
Mit der Änderung des BEL II zum 1. Januar 2023 kann die BEL-Nr. 002 3 nicht mehr für die Herstellung eines Kunststoffsockels bei der Modellherstellung (BEL-Nrn. 005 1, 005 2, 005 3) abgerechnet werden. Die BEL-Nr. 002 3 kann nur noch bei einer Teleskopprothese für die Darstellung von im Mund verbleibenden individuellen Primärteilen oder zur besonderen Darstellung von Zahnfleischpartien abgerechnet werden.
Die aufgeführten Leistungen (Bema, GOZ oder BEL) sind beispielhaft und nicht abschließend.