Kronen zur Abstützung eines ZE
Stand: 09.09.24
Überkronung von Zähnen in Zusammenhang mit herausnehmbarem Zahnersatz
Kann nur bei „weitgehend zerstörten“ Zähnen, die zur Abstützung einer Prothese überkront werden sollen, ein Befund nach Nr. 1.1 angesetzt werden?
Die Befundbeschreibung zu Nr. 1.1 der Festzuschuss-Richtlinien bezieht sich zum einen auf eine „weitgehende Zerstörung der klinischen Krone“. Die Restauration des Zahns mit einer Krone dient in diesem Fall dem Zahnerhalt.
Zum anderen nimmt die Befundbeschreibung Bezug auf eine „unzureichende Retentionsmöglichkeit“.
Nach den Zahnersatz-Richtlinien können Zahnkronen zur Abstützung eines Zahnersatzes aber auch angezeigt sein, „wenn eine Abstützung und Retention auf andere Weise nicht möglich ist.“ Dies bezieht sich auf die Überkronung von Zähnen im Zusammenhang mit der Anfertigung einer Prothese, vor allem wenn die natürliche Zahnkrone keine ausreichende Retention für die Halteelemente der Prothese aufweist. Auch in diesem Fall trifft die Befundbeschreibung zu Nr. 1.1 zu („unzureichende Retentionsmöglichkeit“), und der Befund kann angesetzt werden, unabhängig davon, ob der Zahn „weitgehend zerstört“ ist.
Die Bundesmantelvertragspartner sind übereingekommen, zur Verdeutlichung ein neues Befundkürzel „ur“ für „unzureichende Retention“ in den Heil- und Kostenplan einzuführen.
Daneben bleibt das Kürzel „ww“ für den zahnärztlichen Befund „weitgehende Zerstörung der klinischen Krone“ bestehen.
Grundlage: Befundbeschreibung zu Nr. 1.1 der Festzuschuss-Richtlinien, Ziffer 16a der Zahnersatz-Richtlinien, Ziffer 16b der Zahnersatz-Richtlinien