Andersartige Versorgung
Stand: 09.09.24
Versorgungsform: Andersartige Versorgung
Für die Einstufung der Versorgungsform bilden die vier Arten des Zahnersatzes die Ausgangsbasis:
- Herausnehmbarer Zahnersatz
- Festsitzender Zahnersatz
- Kombinationszahnersatz
- Implantatgetragener Zahnersatz (Suprakonstruktion)
Eine andersartige Versorgung liegt vor, wenn der geplante Zahnersatz nicht der gleichen Art zuzuordnen ist, wie es die befundbezogene Regelversorgung vorsieht.
Suprakonstruktionen sind grundsätzlich als andersartige Versorgung einzustufen. Von dieser Regelung sieht die Zahnersatz-Richtlinie Nr. 36 Ausnahmen vor.
Wählt der Patient einen andersartigen Zahnersatz, so erhält er den Festzuschuss für die befundbezogene Regelversorgung.
Die Vergütung für die durchgeführte andersartige Versorgung richtet sich nach der GOZ, einschließlich der zahntechnischen Leistungen.
Bei der Beantragung der Versorgung bzw. Festzuschüsse ist der Heil- und Kostenplan als Direktabrechnung zu kennzeichnen (Nr. 2, Abschnitt 1, Anlage 2 zum BMV-Z und Nr. 2, eFormular 3 - Heil- und Kostenplan zum Zahnersatz, Anlage 14d zum BMV-Z).
Der Patient erhält eine Gesamtrechnung und reicht diese zusammen mit dem Formular Vordruck 3e Direktabrechnung Zahnersatz bei seiner Krankenkasse ein.
Die genehmigten Festzuschuss-Beträge werden von der Krankenkasse an den Patienten ausgezahlt (Direktabrechnung).