Begleitleistungen
Stand: 23.12.25
Begleitleistungen in der KFO-Behandlung
Bema-Nr. Ä1: Beratung eines Kranken, auch fernmündlich
Bema-Nr. 01: Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich Beratung
Bema-Nr. 01k: Kieferorthopädische Untersuchung zur Klärung von Indikation und Zeitpunkt kieferorthopädisch-therapeutischer Maßnahmen
Bema-Nrn. Ä925a - d: Röntgendiagnostik der Zähne
Bema-Nr. Ä928: Röntgenaufnahme der Hand
Bema-Nr. Ä934a - c: Aufnahme des Schädels
Bema-Nr. Ä935a - d: Teilaufnahme des Schädels (auch in Spezialprojektion), auch Nebenhöhlen, Unterkiefer, Panoramaaufnahme der Zähne eines Kiefers bzw. der Zähne des Ober- und Unterkiefers derselben Seite
Bema-Nr. 12: Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen (Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Anlegen von Spanngummi, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Sitzung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Bema-Nr. 105: Lokale medikamentöse Behandlung von Schleimhauterkrankungen, Aufbringung von auf der Mundschleimhaut haftenden Medikamenten oder Behandlung von Prothesendruckstellen, je Sitzung
Bema-Nr. 106: Beseitigen scharfer Zahnkanten oder störender Prothesenränder oder Ähnliches, je Sitzung
Bema-Nr. 107: Entfernen harter Zahnbeläge, je Sitzung
GOÄ-Nr. 7700: Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
GOÄ-Nr. 7750: Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie)
Bema-Nr. IP1: Mundhygienestatus
Bema-Nr. IP2: Mundgesundheitsaufklärung bei Kindern und Jugendlichen
Bema-Nr. IP4: Lokale Fluoridierung der Zähne
Bema-Nr. IP5: Versiegelung von kariesfreien Fissuren und Grübchen der bleibenden Molaren (Zähne 6 und 7) mit aushärtenden Kunststoffen, je Zahn
Abrechnungsweg der Begleitleistungen bei der KFO-Behandlung
Fachzahnärztliche Praxen für Kieferorthopädie rechnen anfallende Begleitleistungen stets über den Bema-Teil 3 (KFO) ab.
Allgemeinzahnärztlich tätige Praxen rechnen anfallende Begleitleistungen über den Bema-Teil 1 (KCH) ab. Ausnahmen hiervon und nur über den Bema-Teil 3 (KFO) abzurechnen:
- Röntgenleistungen (mit Bemerkung 3 für kieferorthopädische Behandlung)
- Bema-Nr. 12 für das Separieren vor Bebänderung
Nicht entsprechend der Regelung abgerechnete KCH-Begleitleistungen müssen von der KZVB berichtigt werden. Eine nachträgliche Abrechnung dieser Leistungen kann in einem Folgequartal gemäß den Bestimmungen des § 23 Abs. 5 BMV-Z auch nicht mehr erfolgen.